die Finanzbehörden behandeln neuerdings die durch Veranstalter:innen von der GEMA eingeholten Nutzungsrechte für Werkaufführungen als Anlagevermögen der Veranstalter:innen.
die Finanzbehörden behandeln neuerdings die durch Veranstalter:innen von der GEMA eingeholten Nutzungsrechte für Werkaufführungen als Anlagevermögen der Veranstalter:innen.
Am Donnerstag, 14. Juni 2018 findet in Berlin die Tagesspiegel Konferenz “Agenda Spezial – Der Musikwirtschafts-Gipfel”, in Zusammenarbeit mit 15 Verbänden der Musikwirtschaft, statt. Wir freuen uns, Ihnen nun das ausführliche Programm und die Anmeldeformalitäten vorstellen zu können.
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder des bdv, bereits mit Rundschreiben 15/2017 hatten wir Sie über das Urteil des BFH vom 08.12.2016 informiert. Der BFH hatte mit dem Urteil entschieden, dass die Kosten für die Anmietung von Veranstaltungsstätten Teil der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer seien. Veranstaltungsstätten werden danach also als Teil des fiktivenRead more
Mit dem bdv-Rundschreiben 15/2017 hatten wir Sie auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs hingewiesen, wonach die Kosten der Veranstalter für die Anmietung von Veranstaltungsstätten Teil der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer sind. Um die hieraus entstehenden Mehrkosten gegenüber ausländischen Künstlern verargumentieren zu können, haben verschiedene Mitglieder den Wunsch nach einer englischen Übersetzung des BFH-Urteils geäußert.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 08.12.2016 klargestellt, dass auch nur tageweise angemietete Konzertveranstaltungsräume eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen des Konzertveranstalters rechtfertigen.
Wie wiederholt berichtet (siehe z.B. bdv-RS 01/2014) gehen die Finanzämter bundesweit dazu über, die Kosten der Veranstalter für die Anmietung von Hallen und anderen Veranstaltungsstätten als Teil der Bemessungsgrundlage für den Gewerbesteuermessbetrag zu behandeln.
Der BFH hat sich mit der Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Entgelten für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen befasst.
Wie wiederholt bei der letzten MV dargestellt, gehen die Finanzämter bundesweit dazu über, die Kosten der Veranstalter für die Anmietung von Hallen und anderen Veranstaltungsstätten als Teil der Bemessungsgrundlage für den Gewerbesteuermessbetrag anzusehen.
anbei übersenden wir Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme ein Informationsschreiben des Justitiars zum Thema „Hallenmiete als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer“
Telefon +49 40 460 50 28
Email: info@bdkv.de
Rechnungen: buchhaltung@bdkv.de
Nachhaltigkeit: nachhaltigkeit@bdkv.de