Die Justiziare des BDKV, Rechtsanwalt Dr. Johannes Ulbricht und Rechtsanwalt Götz Schneider-Rothhaar, stehen den Mitgliedern jederzeit kostenlos zur Beantwortung aller allgemeinen Rechtsfragen zur Verfügung. → mehr
Der Justiziar des Verbandes steht den Mitgliedern im Arbeitsalltag kostenlos zur Beantwortung aller allgemeinen Rechtsfragen zur Verfügung. In regelmäßigen Newslettern werden die Mitglieder über die Änderung gesetzlicher Rahmenbedingungen, aktuelle Gerichtsentscheidungen und neue rechtliche Entwicklungen der Veranstaltungsbranche informiert.
Das Justiziariat des Bundesverbandes der Konzert und Veranstaltungswirtschaft ist aufgrund seiner jahrzehntelangen Auseinandersetzung mit den von Fall zu Fall unterschiedlichen juristischen Fragen des Veranstaltungsgeschäfts bestens für alle Rechtsprobleme gerüstet.
The LIVE ENTERTAINMENT LAWYERS NETWORK is an international network of specialized legal professinals. As Live Entertainment Law is often transitional, we strive to supply our clients with conctracts to high qualified lawyers who have not only legal expertise in the live entertainment business in each and every important jurisdiction.
Nachfolgend finden Sie eine Sammlung der wichtigsten Gerichtsentscheidungen und Informationen zu diversen für die Branche relevanten Rechtsgebieten
Neben der Einflussnahme auf die primär bedeutsamen steuerrechtlichen Regelungen befasst sich der Bundesverband auch mit allen anderen gestezlichen Rahmenbedingungen wie z. B. Lärmschutzregelungen bei Konzerten, arbeitsrechtlichen, wettbewerbs- und markenrechtlichen Fragestellungen wie z.B. bei der Veranstaltungswerbung u.s.w.
► Arbeitsrecht→ mehr
BAG, Urteil v. 07.02. 2007, (Az: 5 AZR 270/06)
Nach der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht bei der Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses vom Dienst- oder Werkvertrag auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit abgestellt. In Abkehr zu seiner bisherigen Rechtsprechung erkennt das BSG mit dieser Entscheidung bei Bühnenaufführungen keine ins Gewicht fallende Weisungsgebundenheit des gastierenden Künstlers mehr.
Landesarbeitsgericht München, Beschluss v. 30.08.1997, (Az: 2 Ta 127/96)
Die Arbeitnehmereigenschaft eines Ensemblemitglieds von (Tournee)theatern ist nach den allgemeinen von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien abzugrenzen. Wenn das Bühnenmitglied weder eigene Vorstellungen von der Rolle verwirklichen noch einen maßgeblichen Einfluß auf Inhalt und Ablauf der Aufführungen nehmen kann, sondern noch Ort und Zeit gebunden an Proben teilnehmen muß und Regieanweisungen untersteht, liegt weder ein Werkvertrag noch ein Dienstvertrag vor, sondern ein Arbeitsverhältnis.
BSG, Urteil v. 29.11.1990, (Az. 7 RAr 140/89)
Lange Zeit wurde zwischen Künstlervermittlern (Agenten) und der Bundesanstalt für Arbeit (BA) darüber gestritten, ob die Vermittlung eines Künstlers durch einen Künstlervermittler in konzertmäßige Auftritte Arbeitsvermittlung sei und daher möglicherweise gegen das im ehemaligen Arbeitsförderungsgesetz (AFG) verankerte Arbeitsvermittlungsmonopol der BA verstößt. Bei der Entscheidung der Streitfrage kam es maßgeblich darauf an, ob es sich bei dem vom Agenten vermittelten Vertrag um einen Arbeitsvertrag oder einen selbständigen Dienstvertrag handelt. Der Streit um die Beantwortung dieser Rechtsfrage hat die Musikbranche nahezu 40 Jahre lang beschäftigt und dazu geführt, dass zahlreiche Agenten, Manager und Betreiber von Gastspieldirektionen ihren Beruf aufgaben und dem damaligen Druck der BA wichen. Mit dem “bahnbrechenden” Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.11.1990 (Az. 7 RAr 140/89) wurde bei einem durch den IDKV begleiteten Rechtsverfahren entschieden und detailliert begründet, dass es sich bei dem Auftreten von Musikern und Sängern in Konzertveranstaltungen (im sog. Tagesgeschäft) regelmäßig nicht um eine abhängige Tätigkeit und damit nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein selbständiges Dienstverhältnis handelt. Das BSG wörtlich: “(…) Wertet das LSG (Vorinstanz) allerdings das Auftreten von Musikern und Sängern in Konzertveranstaltungen dann als selbständige Tätigkeit, wenn der Veranstalter nur für den äußeren Ablauf zu sorgen hat, aber kein Weisungsrecht hinsichtlich des Programms der Art seiner Ausführung sowie nach Ort und Zeit der Veranstaltung besitzt, dieses vielmehr der gemeinsamen Verabredung bedarf, so kann es sich nicht nur auf den Bundesgerichtshof (BGH) berufen (BGH-NJW 1985, 2133), sondern ist den allgemein anerkannten Abgrenzungskriterien der selbständigen zur abhängigen Tätigkeit gefolgt. (…). Aufgrund der verbindlichen Feststellungen folgt der Senat dem LSG in der rechtlichen Beurteilung, dass der Kläger weder Arbeitsvermittlung betrieben noch geplant hat. Die (…) begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Künstlern sind keine Arbeitsverhältnisse, weil ihnen die dafür wesentlichen Merkmale nahezu vollständig fehlen. So besitzt der Veranstalter weder ein vertraglich noch sonst wie gesichertes Recht, den Künstlern bei der Durchführung ihrer Auftritte wie ein Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen, noch sind diese in arbeitnehmertypischer Weise in seinen Betrieb eingegliedert worden. (…)” Aufgrund obiger Entscheidung sah sich die BA endlich veranlasst, einzulenken und sich ihrer Einwirkung auf die entsprechenden Vermittlungsgeschäfte der Agenturen und Gastspieldirektionen seitdem zu enthalten.
► Beschränkte Steuerpflicht→ mehr
Die beschränkte Steuerpflicht – in der Branche besser bekannt unter dem Begriff „Ausländersteuer“ – hat sich seit ihrer Erhöhung auf einen Steuersatz von seinerzeit 25 % im Jahre 1996 trotz der später wieder erfolgten Senkung auf 20 % und Einführung der sog. Milderungsregelung zu einem Kern- und Dauerproblem der Branche entwickelt.
Durch seine intensive Medienarbeit, Abfassung von Petitionen, Mitwirkung bei Anhörungen des Bundestages, Gespräche mit Kultur- und Finanzpolitikern oder auch die steten Gespräche mit der EU-Kommission sowie Veranstaltung und Teilnahme bei nationalen und internationalen Kongressen kämpft der Bundesverband seit 1996 an vorderster Front für eine Abschaffung des Systems, zumindest aber für die Einführung dringend notwendiger gesetzlicher Erleichterungen. Der bisher wichtigste Erfolg dieser Bemühungen war die Einführung der sog. Milderungsregelung im Jahre 2002, an welcher der Bundesverband erheblichen Anteil hatte.
Seit 2003 hat sich in verschiedenen Verfahren auch der Europäische Gerichtshof mit dem deutschen Steuersystem auseinandergesetzt. Die Verfahren des niederländischen Schlagzeugers Arnoud Gerritse und des Hamburger Veranstalters FKP Scorpio vor dem Europäischen Gerichtshof haben das grundsätzliche System der Pauschalbesteuerung zwar nicht zu Fall bringen können, aber entscheidende Verstöße der deutschen Gesetzgebung gegen den Gemeinschaftsvertrag aufgezeigt. Der Gesetzgeber hat unter dem Druck dieser Rechtsprechung seit 2004 zahlreiche Verordnungen erlassen, durch welche der Praktiker allerdings nur noch schwer durchfindet.
Mit der zum 1. Januar 2009 erfolgten Senkung des Steuersatzes auf 15%, der Reduktion der Bemessungsgrundlage um Reisespesen und Verpflegungsmehraufwand, der Option einer Netto- oder sogar einer tariflichen Besteuerung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2009 nun endlich ein für die Branche akzeptables Besteuerungssystem eingeführt.
FG München, Urteil vom 30.03.2009, (AZ 7 K 3826/05)
Das Urteil des FG München konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Nebenkosten wie insbesondere die Kosten für Licht- und Tontechnik mit zur Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer nach § 50a ESTG gehören. Das FG München schafft mit seinem Urteil eine klarere Orientierungslinie dafür, wann die Nebenleistungen dann nicht Teil der Bemessungsgrundlage sind, weil sie eigenständige Leistungen darstellen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der abzugsteuerpflichtigen künstlerischen Leistung trennbar sind und aufgrund separater Verträge von unabhängigen Dritten erworben sind. Es stellt klar, dass solche unabhängigen Dritten auch Personen sein können, die den abzugssteuerpflichtigen Künstlern nahe stehen wie z. B. Ehefrauen oder andere Verwandte. Entscheidend ist, dass die Nebenleistungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der Hauptleistung trennbar sind. Einer derartigen Trennbarkeit steht nicht entgegen, dass die Licht- und Tontechnik bei Konzerten zwangsläufig auf die Anforderungen des jeweiligen Künstlers zugeschnitten ist.
BFH, Beschluss v. 19.12.2007, (IB 181/07)
Der BFH hat trotz eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens die in Deutschland geltende pauschale Einkommensbesteuerung ausländischer Künstler und Sportler für europarechtskonform erklärt. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: Es ist derzeit nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 unter Beachtung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 “FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH” und vom 15. Februar 2007 Rs. C-345/04 “Centro Equestre da Lezíria Grande Lda.” für die Jahre 1993 und 1996 aufgestellt hat, trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG vom 15. Juni 2001 auch im Jahr 2007 mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.
BFH, Urteil v. 24.04.2007, Rechtssache FKP Scorpio,( Az. IR 39/04)
Ausländische Künstler müssen bei Auftritten in Deutschland auch weiterhin ihre Honorare in Deutschland zu einem pauschalen Quellensteuersatz versteuern, ohne dass sie einen Großteil ihrer Ausgaben im Voraus geltend machen können. Damit reagierte der BFH auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache FKP Scorpio vom 3. Oktober 2006.
BFH, Beschluss v. 07.03.2007 (IR 98/05)
Haben ausländische Künstler Einkünfte aus Auftritten im Inland erzielt, so ist die hierdurch ausgelöste Einkommenssteuer nicht gemäß § 50 Abs. 7 EStG zu erlassen, wenn die Auftritte im Rahmen eines solistisch besetzten Ensembles erzielt worden sind. Als solistisch besetztes Ensemble in diesem Sinne ist eine Formation jedenfalls dann anzusehen, wenn bei einzelnen Veranstaltungen nicht mehr als fünf Mitglieder auftreten und die ihnen abverlangte künstlerische Gestaltungshöhe mit derjenigen eines Solisten vergleichbar ist.
EuGH, Urteil v. 15.02.2007, Rechtssache Centro Equestre da Lezíria Grande Lda (Az.: C-345/07)
Art. 59 EG Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, soweit diese die Erstattung der im Wege des Steuerabzugs von einem beschränkt Steuerpflichtigen erhobenen Körperschaftsteuer davon abhängig macht, dass die Betriebsausgaben, deren Berücksichtigung dieser Steuerpflichtige zu diesem Zweck beantragt, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, die im Rahmen einer im betreffenden Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit erzielt worden sind, und soweit alle Kosten, die sich von dieser Tätigkeit nicht trennen lassen, unabhängig vom Ort oder Zeitpunkt ihrer Entstehung als solche Ausgaben betrachtet werden. Art. 59 EG Vertrag steht dagegen einer nationalen Regelung entgegen, soweit sie die Erstattung der betreffenden Steuer an diesen Steuerpflichtigen von der Voraussetzung abhängig macht, dass die genannten Betriebsausgaben die Hälfte der erwähnten Einnahmen übersteigen.
EuGH, Urteil v. 03.10.2006, Rechtssache (FKP Scorpio, Az.: C-290/04)
Es ist mit EU-Recht nicht vereinbar, wenn im Steuerabzugsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige Betriebsausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehen und die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, nicht geltend gemacht werden können. Die Erbringung von Dienstleistungen wird behindert, wenn der gebietsfremde Dienstleister ein Verfahren zur nachträglichen Erstattung der Betriebsausgaben anstrengen muss.
EUGH, Urt. v. 12. 06.2003, Rechtsache Arnoud Gerritse, (Az.: C-234/01)
Die deutsche Pauschalbesteuerung unter Versagung des Rechts zum Abzug der Betriebskosten verstößt gegen Art. 49 und 50 EG (Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs)
1. Die Artikel 59 EG-Vertrag (jetzt Art. 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Art. 50 EG) stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden.
2. Dagegen stehen diese Artikel des EG-Vertrags einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, soweit nach ihr in der Regel die Einkünfte Gebietsfremder einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen Steuersatz von 25 % durch Steuerabzug unterliegen, während die Einkünfte Gebietsansässiger nach einem progressiven Steuertarif mit einem Grundfreibetrag besteuert werden, sofern der Steuersatz von 25 % nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den Betroffenen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde.
BFH, Urteil v. 19.11.2003(Az: I R 22/02)
Sobald der Veranstalter eines Konzerts die Kosten für den Transport des von ihm engagierten Künstlers zum Veranstaltungsort und für die Übernachtung und Verpflegung des Künstlers im Zusammenhang mit der Veranstaltung trägt, zählt dies zu den steuerpflichtigen Einnahmen des Künstlers.
FG Hamburg, Beschluss. v. 17. 1. 1997 (Az: II 97/96)
1. Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die Künstler-Darbietungen vermarktet, erzielt im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflicht nicht schon kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte, sondern aufgrund ihrer Betätigung.
2. Tournee-Darbietungen in Drittländern werden nicht schon wegen der hiesigen Sponsoring-Zahlung im Inland verwertet.
3. Werbung der Künstler für die Darbietung ist eine damit zusammenhängende Nebenleistung.
4. Werbung der Künstler mit ihrem Namen und Image für andere Produkte ist originär gewerblich und unterliegt ohne Betriebsstätte oder gewerblichen Vertreter nicht der
beschränkten Steuerpflicht.
EuGH, Urteil v. 27.6.1996, Rechtssache Roland Schumacker, (Az:C-279/93)
Es verstößt in der Regel nicht gegen Gemeinschaftsrecht, sofern Steuervergünstigungen Gebietsansässigen vorbehalten bleiben.
EuGH, Urteil v. 14.2.1995, Rechtssache P. H. Asscher , (Az.: C-107/94 )
Es stellt eine verbotene mittelbare Diskriminierung gem. Art. 52 ff. EGV dar, wenn auf bestimmte Gebietsfremde ein höherer Einkommensteuersatz angewandt wird, als er für Gebietsansässige und diesen gleichgestellte Personen gilt.
► GEMA → mehr
Der Bundesgerichtshof hat sich in der Enscheidung vom 12.02.2015, Az. I ZR 2014/13 „Trassenfieber“ dazu geäußert, wer Veranstalter im urheberrechtlichen Sinne und somit gegenüber der GEMA anmelde- und zahlungspflichtig ist. Dieses Urteil fasst den Veranstalterbegriff weiter als die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 07.12.2015, Az. 6 U 54/13, die allerdings vor dem besonderen Hintergrund der Gegebenheiten bei der „Kieler Woche“ gesehen werden muss: Gegenüber der GEMA ist laut dem BGH auch derjenige anmeldepflichtig und zahlungspflichtig, der wesentliche organisatorische Beiträge erbringt und am wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung beteiligt ist (Rn. 17, 20 des Urteils). Das gilt auch dann, wenn der Beteiligte nicht die Möglichkeit hat, auf den Inhalt des dargebotenen Musikprogramms einzuwirken (Rn. 17).
LG Berlin, Urteil vom 30.10.2007, (Az: 16 O 327/06)
Bei der GEMA eingereichte Musikfolgen dürfen nicht ohne weiteres zurückgestellt oder von der Verrechnung ausgeschlossen werden. Hintergrund war die Klage eines Musikverlages gegen die GEMA, indem er sich gegen die Zurückstellung und den Ausschluss zahlreicher Musikveranstaltungen von der Verrechnung wehrte und eine ordnungsgemäße Abrechnung forderte. Die GEMA hatte eine angenommene Unrichtigkeit eingereichter Musikfolgen als Grund angeführt, sämtliche Musikfolgen einiger Veranstalter von der Verrechnung zurückzustellen und die angeblich fehlerhafte Musikfolge von der Verrechnung auszuschließen. Die GEMA hatte jedoch in diesen Jahren nur eine geringe Anzahl von Veranstaltungen kontrolliert.
Das KG Berlin stellte fest, dass die GEMA nicht berechtigt sei, die Musikfolgebögen der einzelnen kontrollierten Veranstaltungen für das Kalenderjahr 2004 und 2005 aus den Abrechnungen für den klagenden Musikverlag auszuschließen und erst recht nicht berechtigt sei, sämtliche übrigen Musikfolgen zurückzustellen. Ferner sei die GEMA verpflichtet, die Musikfolgen in bestimmter Weise abzurechnen.
BGH, Urteil vom 13.12.2001, (Az: I ZR 41/99)
Ohne Nachweis der Komponisteneigenschaft kein Zahlungsanspruch gegen die GEMA.
AG Köln, Urteil vom 15.12.2008,(Az.: 137 C 317/08)
Organisiert ein Verein einen verkaufsoffenen Sonntag und holt hierfür die erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein, so ist er nicht dafür verantwortlich, wenn Dritte im Rahmen des Stadtfestes Musikdarbietungen veranlassen, ohne die erforderlichen GEMA-Gebühren zu zahlen.
Nach Ansicht des Gerichts wandte sich die GEMA an den Falschen. Die Interessengemeinschaft habe keine Musikurheberrechte verletzt oder diese kostenfrei verwertet und sei damit nicht zur Zahlung von GEMA-Gebühren verpflichtet. Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass die Interessengemeinschaft nur die Genehmigungen einholte, die den verkaufsoffenen Sonntag (z.B. Ladenöffnungszeiten) betrafen. Um Musikveranstaltungen kümmerte sie sich dagegen nicht. Zwar habe sie damit rechnen können, dass im Rahmen des Stadtfestes mit verkaufsoffenem Sonntag auch Musikdarbietungen stattfinden würden, jedoch nicht davon ausgehen müssen, dass der Organisator keine GEMA-Gebühren zahlen würde. Deshalb sei sie für die Musikveranstaltungen nicht verantwortlich.
LG Mannheim, Urteil vom 28.11.2008, (Az.: 7 O 65/08)
1. Ob eine Gaststätte “Diskothek” im Sinne des Tarifs MU III 1c der GEMA ist, hängt davon ab, ob die Räume nach Nutzungskonzept und baulichen Gegebenheiten so ausgestaltet sind, dass Tanzen der Hauptzweck des Gaststättenbesuchs ist. Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt der Frage zu, ob einzelne Gäste tatsächlich getanzt haben.
2. Daran fehlt es, wenn in einem 150 m² großen voll bestuhlten Raum vor dem DJ-Pult 4 m² freie Fläche sind und durch laute Musik sowie massiven Ausschank von Alkoholika das ausdrücklich so genannte “Ballermann-Zeitalter” jetzt auch im fraglichen Ort angebrochen sein soll.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.02.2008, (Az.: 2-6 O 247/07)
Im Wege richtlinienkonformer Auslegung ist § 10 Abs. 1 UrhG auch auf unkörperliche und nicht erschienene Werke im Internet anzuwenden. Nach Art. 5 der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist nämlich ein Erscheinen des Werkes unerheblich. Da der Gesetzgeber diese Richtlinie bisher nicht umgesetzt hat, sind die nationalen Gerichte nach Ablauf der Umsetzungsfrist Ende April 2006 gehalten, die nationalen Normen und somit § 10 Abs. 1 UrhG vor dem Hintergrund dieser Richtlinie umzusetzen.
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.12.05, (Az.: 11 U 26/05)
Der Abschluss eines Berechtigungsvertrages eines der Urheber mit der GEMA ist nicht ausreichend, um die Verwertungsrechte an gemeinsam geschaffenen Werken auf die GEMA zu übertragen.
OLG Hamburg, Urteil vom 18.01.06, (Az.: 5 U 58/05)
Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik als Handy-Klingelton stellt einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß den §§ 14,23 UrhG dar. Dies gilt gleichermaßen für monophone und polyphone Klingeltöne. Die Nutzung von Musik als Klingelton kommt eher einer Merchandising-Nutzung nahe als der herkömmlichen Nutzung in Konzerten, im Rundfunk oder auf Tonträgern. Durch die Änderung des GEMA-Berechtigungsvertrages im Jahre 2002 ist die GEMA nicht umfassend berechtigt worden, die Rechte zur Bearbeitung und Verwendung von Musik als Handy-Klingelton ohne Zustimmung der Urheber zu vergeben. Die Zustimmung der Urheber ist auch dann einzuholen, wenn der Urheber einem anderen Nutzer bereits eine identische oder unwesentlich abweichende Klingeltonversion lizenziert hat.
LG Mannheim, Urteil, vom 12. 08. 2005, (Az.: 7 O 514/04)
Als Miturheber stehen der Sängerin und Texterin einer Band die 50%ige Miturheberschaft an den Kompositionsrechten zu, wenn sie die Gesangsmelodie eines Musikwerkes komponiert und bei der Schöpfung eines Liedes maßgeblich mit den anderen Musikern zusammengewirkt hat.
OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2007, (Az.: 6 W 150/07)
Nimmt eine ausländische Verwertungsgesellschaft die Rechte eines ihres Mitglieder wahr, bedarf es in Deutschland einer Erlaubnis. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die im Grundsatz geschäftsmäßig und auf Dauer angelegt ist. Es handelt sich nicht um eine erlaubnisfreie gelegentliche oder kurzfristige Tätigkeit, wenn auch nur ein einzelner Verletzer gerichtlich in Anspruch genommen wird.
LG München, Urteil vom 20.12.2000, (AZ 21 S 13081/00)
Ein Discothekenbetreiber, der die Räume seiner Diskothek für eine Tanzveranstaltung an einen Dritten vermietet haftet dafür, dass dieser Dritte die GEMA-Abgaben korrekt anmeldet und abführt.
AG Nürnberg, Urteil vom 17. 01.1996 (AZ 32 C 10234/95)
Die Wiedergabe von Radiosendungen in Arztwartezimmern ist GEMA-pflichtig.
► Gewerbesteuer→ mehr
BVerfG, Beschluss v. 03.05,2001, (AZ 1 BvR 624/00)
Die Vergnügungssteuer muss sich am tatsächlichen Vergnügungsaufwand orientieren, den das Publikum betreibt, um sich zu vergnügen. Der Veranstalter muss die Steuer kalkulatorisch auf das Publikum abwälzen können.
► Künstlersozialabgabe → mehr
Zur KSK-Abgabepflicht des Leiters einer Band, der gleichzeitig künstlerisch bei der Band mitwirkt
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.03.2014 (Az: L 1 KR 152/11BSG)
Das sächsische Landessozialgericht bestätigt, dass der Leiter einer Band für die Gagen, die er an die Mitmusiker auszahlt, KSK-abgabepflichtig sein kann. Das gilt wohlgemerkt auch dann, wenn der Leiter der Band selbst künstlerisch bei der Band mitwirkt. Die Tatsache, dass die Auftraggeber der Band selbst KSK abführen und es somit zu einer Doppelerhebung kommt, steht der Abgabepflicht des Bandleiters nicht entgegen.
Versicherungspflicht – Künstler – selbständige Tätigkeit als Gesellschafter – Unterstützung durch Mitarbeiter
BSG, Beschluss v. 15.01.2009 (Az: B 3 KS 5/08 B)
Die Unterstützung eines überwiegend im künstlerischen bzw publizistischen Bereich selbständig
tätigen Gesellschafters durch Mitarbeiter steht der Künstlereigenschaft iS des § 2 KSVG
nicht entgegen. Auch die Einschränkungen des § 1 Nr 2 KSVG bei der Zahl der Beschäftigten eines Künstlers stehen der Versicherungspflicht nicht entgegen, wenn nicht der Künstler selbst, sondern die Gesellschaft als Arbeitgeber fungiert, an der er als Gesellschafter beteiligt ist.
Höhe des Krankengeldes bei Künstlern und Publizisten – Verfassungsmäßigkeit der besonderen Gestaltung des Regelentgelts
BSG, Urteil v. 06.11.2008 (Az: B 1 KR 35/07 R)
Die Höhe des Krankengeldes bei Künstlern und Publizisten bemisst sich nach der Schätzung des
künftigen Arbeitseinkommens, an die die Beitragsbemessung anknüpft.
Die besondere Gestaltung des Regelentgelts in § 47 Abs 4 S 3 SGB 5 für nach dem KSVG Versicherte widerspricht nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz gem Art 3 Abs 1 GG. (Rn.17)
Veranstaltungen von deutschen Veranstaltern im Ausland ohne Inlandsbezug sind grundsätzlich nicht abgabepflichtig
BSG, Urt. v. 18.9.2008, (Az: B 3 KS 4/07 R)
Die gezahlten Entgelte für ausschließlich im Ausland erfolgte Auftritte (hier Italien) sind nicht in die KSA einzubeziehen, sofern es sich um eine abgeschlossene und klar abgrenzbare Veranstaltungsreihe handelt und dafür der erforderliche Inlandsbezug nicht hergestellt ist. Im Ausgangsfall ging es um eine deutsche Gastspieldirektion, die u. a. in Russland einstudierte Darbietungen mit russischen Ballettkünstlern in Italien durchführte. Die Auftritte in Italien stellten einen abgeschlossenen, klar abgrenzbaren Teil einer Veranstaltungsreihe dar und waren ihrer Art nach einer Verwertung in Deutschland entzogen. Die Künstler verpflichteten sich jedoch gegenüber der deutschen Gastspieldirektion nicht nur zur Durchführung der Auftritte in Italien sondern auch zur anschließenden Produktion eines neuen Veranstaltungsprogramms im Ausland, welches dann bei einer zukünftigen Tournee in Deutschland gezeigt werden sollte. Soweit Entgeltzahlungen an das Russische Nationalballett zur Entwicklung einer neuen Darbietung “Cinderella” in Moskau zu entrichten waren, war auf diese gezahlten Entgelte die KSA zu entrichten, weil die grundsätzliche Möglichkeit einer späteren Verwertung der Darbietung in Deutschland bestand.
Künstlersozialabgabe für Kameraleute bei Sportereignissen
SG Stuttgart, Urteil v. 23.04.2007 (Az: S 15 KR 8106/04)
Auf Entgelte für Kameraleute, die Film- oder Fernsehkameras bei der Übertragung oder Aufzeichnung von Sportereignissen bedienen, ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Es handelt sich um eine publizistische Leistung. Auf einen Gestaltungsspielraum des Kameramannes kommt es dabei nicht an; entscheidend ist allein der Nachrichtenwert.
Keine Künstlersozialabgabe für Honorarzahlungen bezüglich Verwertung von Namensrechten
BSG, Urteil v. 26.01.2006 (Az: B 3 KR 3/05 R)
Honorare an Künstler, die nicht für die Erhaltung oder Nutzung eines künstlerischen Werks oder einer künstlerischen Leistung, sondern ausschließlich für die Verwertung von Namensrechten (so genanntes Merchandising) gezahlt werden, unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe.
Zahlungen an Personenhandelsgesellschaften sind abgabepflichtig
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.12.2004, (Az: L 5 ER 95/04 KR)
Sowohl bei der OHG als auch bei der KG handelt es sich um Personengesellschaften und nicht um eigenständige juristische Personen. Entscheidend ist, dass diese Personengesellschaften trotz der ihnen eingeräumten Teilrechtsfähigkeit keine eigenständigen, von den Gesellschaftern unabhängigen Rechtspersönlichkeiten sind. Insoweit sind selbständige Gesellschafter einer OHG oder einer KG wie Gesellschafter einer GbR zu behandeln.
Künstlersozialabgabe bei Entgelten für Werbematerial
BSG, Urteil v. 24.07.2003, (Az: 3 KR 37/02 R)
Honorare, die ein nach KSVG abgabepflichtiges Unternehmen für die Erstellung von Werbematerial an eine Werbeagentur zahlt, unterliegen auch dann der Künstlersozialabgabe, wenn sich der Inhaber der Werbeagentur auf Leistungsaufgaben beschränkt und die Ausführung der Aufträge auf Mitarbeiter überträgt.
Vermittlungsagenturen gehören zu abgabepflichtigen Verwertern
BSG, Urteil v. 16.09.1999, (Az: B 3 KR 7/98 R)
Künstlervermittlungsagenturen sind zum Kreise der “dem Grunde nach” abgabepflichtigen Unternehmen i.S.d. Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) zählen. Das BSG dazu wörtlich: “(…) Der Senat hat die in einer früheren Entscheidung bejahte Einbeziehung einer derartigen Vermittlungsagentur in den Kreis der nach § 24 KSVG grundsätzlich künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen vor allem damit begründet, dass nach dem objektivierten Willen des Gesetzes, so wie es sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinnzusammenhang ergibt, der Begriff der Konzertdirektion weit auszulegen ist. Erfasst wird jedes Unternehmen, das – wenn auch nur mittelbar – dafür sorgt, dass ein Konzert veranstaltet wird, ohne selbst Träger eines Orchesters oder einer Gesangsgruppe zu sein. Diese Voraussetzung kann auch durch Engagements erfüllt werden, die in Vertretung des Künstlers abgeschlossen werden. Den mit der Revision hiergegen vorgebrachten Einwand, ein Unternehmen, das Künstler und Veranstalter nur zusammenbringe (Gelegenheitsnachweis) oder als Vertreter des Künstlers Verträge unmittelbar zwischen Künstler und Veranstalter zustande bringe, werde von den beteiligten Verkehrskreisen nicht als Konzertdirektion, sondern als Konzertagentur bezeichnet, hat der Senat bereits im Urteil vom 20.04.1994 als nicht durchgreifend angesehen, weil dem KSVG eine entsprechende begriffliche Abgrenzung nicht zugrunde liegt. (…)”
Künstlersozialabgabe für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
BSG, Urteil v. 16.04.1998, (Az: B 3KR 7/97) und 17.06.99, (Az: B 3 KR 1/98 R)
Für die Frage, ob das von einer GmbH an den Gesellschafter/ Geschäftsführer gezahlte Entgelt Gegenleistung für eine künstlerische oder publizistische Leistung ist, reicht es nicht aus, dass einzelne von dem Gesellschafter/ Geschäftsführer erbrachte Leistungen als künstlerische zu werten sind. Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten beruf, für den ein einheitliches Entgelt gezahlt wird, kann von einem Entgelt für eine künstlerische Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen. Notwendige Geschäftstätigkeiten, die für die selbständige Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen einer Wertung als künstlerische Tätigkeit nicht entgegen.
Künstlersozialabgabepflicht von Karnevalsvereinen
BSG, Urteil v. 20.03.1997, (Az: 3 RK 17-96) (Nordrhein-Westfalen)
Karnevalsgesellschaften unterliegen der Künstlersozialabgabepflicht, wenn sie nicht nur gelegentlich Karnevalssitzungen veranstalten. Eine „nicht nur gelegentliche“ Erteilung von Aufträgen i.S.v. § 24 II 2 KSVG liegt vor, wenn in einem Kalenderjahr mindestens drei Veranstaltungen durchgeführt werden. Das den Anforderungen des KSVG genügende, relativ niedrige Niveau an freier schöpferischer Gestaltung wird bei Veranstaltungen des Kölner Karnevals ohne weiteres erreicht.
Keine Doppelerhebung bei Zahlungen Verlag an Redaktionsbüro
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.1996, (Az: L 4 Kr 2274/94)
Bei Zahlungen eines Verlags an ein Redaktionsbüro und des Redaktionsbüros an einen Journalisten und Fotografen liegt keine Doppelerhebung vor. Es wird nicht wegen der gleichen Leistung zweimal, sondern wegen zwei unterschiedlichen künstlerischen Leistungen der Beitrag erhoben.
Abgabepflicht einer Konzertagentur
BSG, Urteil v. 17.04.1996, (Az: 3RK 18/95)
Das BSG hat bereits mit Urteil vom 20.04.1994 (Az.: 3/12 RK 31/92), in welchem es die Abgabepflicht einer sog. Gastspieldirektion zu beurteilen hatte ausgeführt, dass alle Tätigkeiten, welche die Verwertung künstlerischer Leistungen ermöglichen bzw. für den Künstler vereinfachen, die Abgabepflicht auslösen. Dazu gehöre auch die Vermittlung von Künstlern. Die KSK hatte sich diese Argumentation des BSG zu eigen gemacht und zieht nun auch die als Vertreter der Künstler tätig werdenden Agenturen, welche lediglich einen Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Künstler vermitteln und selbst nicht Vertragspartner des Künstlers werden und auch kein Honorar an diesen zahlen, zur Künstlersozialabgabe heran. Diese Rechtsprechung hat das BSG durch Urteil vom 17.04.1996 (3 RK 18/95) und Urteil vom 16.9.1999 (B 3 KR 7/98) bestätigt. Anders als bei dem Konzertveranstalter oder der Gastspieldirektion bedeutet die Eingruppierung der Konzertagentur als “dem Grunde nach” abgabepflichtiges Unternehmen jedoch – auch nach Auffassung der KSK – noch nicht, dass die Agentur in jedem Fall auch “der Höhe nach” abgabepflichtig ist, d.h. in jedem Einzelfall Künstlersozialabgabe zahlen muss. Insofern ist bei den Agenturen besonders sorgfältig zwischen der grundsätzlichen Abgabepflicht und dem tatsächlichen Entstehen der Abgabeschuld zu unterscheiden.
Abgabepflicht – ausländischer Künstler – Territorialitätsgrundsatz
BSG, Urteil v. 25.10.1995, (Az: 3 RK 11/94)
Der Künstlersozialversicherungsabgabe unterliegen auch Entgelte, die an im Ausland ansässige Künstler und Publizisten gezahlt werden (Fortführung von BSG vom 20.7.1994 – 3/12 RK 63/92).
Dies verstößt weder gegen den Territorialitätsgrundsatz noch gegen Art 13 EWGV 1408/71.
Entgelte an GbR sind abgabepflichtig (Bandleader, Showorchester).
BSG, Urteil v. 25.10.1995, (Az: 3 RK 15/94)
Ein Orchesterleiter, der ein Orchesterbüro oder eine Konzertdirektion betreibt ist abgabepflichtig. Der Abgabepflicht steht weder entgegen, dass der Orchesterleiter jeweils im Auftrittsensemble mitgespielt hat noch dass die Auftrittsensembles als Gesellschaften des bürgerlichen Rechts organisiert waren. Soweit selbständige Künstler ihre Leistungen gemeinsam in Form einer GBR erbringen, ist die Zahlung des Entgelts an die GBR als Zahlung des Entgelts an die einzelnen Künstler zu werten.
Künstlersozialabgabe – Entgelt – Nebenleistung – Reisekosten
BSG, Urteil v. 25.01.1995, (Az: 3/12 RK 49/93)
Die an Künstler oder Publizisten gezahlten Reisekosten zählten gemäß § 25 Abs 1 KSVG in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung zur Bemessungsgrundlage, weil sie Bestandteil des Entgelts für künstlerische oder publizistische Leistungen waren.
Künstlersozialabgabe auf Materialkosten
BSG, Urteil v. 20.07.1994, (Az:3/12 RK 54/93)
Das für die Künstlersozialabgabe als Bemessungsgrundlage maßgebliche Entgelt umfasst auch die Materialkosten und sonstige zur Erstellung des Werkes notwendige Aufwendungen, soweit sie nicht durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich ausgenommen sind.
Abgabepflicht bei Entgeltzahlungen ins Ausland und Ausfallhonoraren
BSG, Urteil v. 20.07.1994, (Az: 3 RK 63/92)
Der Künstlersozialversicherungsabgabe unterliegen auch Entgelte, die an die Künstler und Publizisten im Ausland insbesondere in Mitgliedsstaaten der EG gezahlt werden. Der Abgabepflicht unterliegen auch Ausfallhonorare, die von einem Verleger bei Nichtveröffentlichung eines Manuskripts ohne Rechtspflicht gezahlt werden.
Abgabepflicht auch für vermittelnde Agenturen
BSG, Urteil v. 20.04.1994, (Az: 3/12 RK 31/92)
Konzertdirektionen, die selbst nicht als Veranstalter tätig werden, unterliegen trotzdem der Abgabepflicht nach dem KSVG. Alle Tätigkeiten, welche die Verwertung künstlerischer Leistungen ermöglichen bzw. für den Künstler vereinfachen, lösen die Abgabepflicht aus. Dazu gehört auch die Vermittlung von Künstlern.
Die KSK hatte sich diese Argumentation des BSG zu Eigen gemacht und zieht nun auch die als Vertreter der Künstler tätig werdenden Agenturen, welche lediglich einen Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Künstler vermitteln und selbst nicht Vertragspartner des Künstlers werden und auch kein Honorar an diesen zahlen, zur Künstlersozialabgabe heran. Diese Rechtsprechung hat das BSG durch Urteile vom 17. April 1996 (3 RK 18/95) und vom 16. September 1999 (B 3 KR 7/98) bestätigt.
Abgabepflicht – Konzertdirektion/-agentur – Vermittlungskonzertdirektion
BSG, Urteil v. 20.04.1994, (Az: 3/12 RK 64/93)
Vermittlungskonzertdirektionen sind Konzertdirektionen iS des § 24 KSVG mit der Folge, dass diese der Abgabepflicht nach diesem Gesetz unterliegen.
Der Begriff der Konzertdirektion in § 24 KSVG alter und neuer Fassung umfaßt alle genannten Handelsfunktionen (als Handelsvertreter, Kommissionär oder Eigenhändler) unabhängig davon, ob derartige Geschäfte nach § 25 KSVG die Abgabepflicht auslösen.
Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit verbietet es, den Veranstalter, der sein Entgelt nicht an den Künstler, sondern an eine zuliefernde Konzertdirektion zahlt, als abgabepflichtig anzusehen.
► Marken- und Wettbewerbsrecht → mehr
LG Saarbrücken, Urteil v. 15.01.2014, (AZ.: 7 O 82-13)
Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass auch ein Domain-Registrar wie beispielsweise die DENIC als Störer für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann, die über eine registrierte Domain verübt werden. Das gilt allerdings nach dem LG Saarbrücken dann, wenn die Rechtsverletzung offenkundig ist und der Domain-Registrar durch einen konkreten Hinweis auf sie aufmerksam gemacht wurde. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 27.10.2011 (Az. I ZR 131 /10) entschieden, dass die DENIC bei eindeutigen Namensrechtsverletzungen zur Löschung der namensrechtsverletzenden Domain verpflichtet ist, sofern die DENIC auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde.
OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.11.2013, (AZ.: 6 U 177)
Werden im Rahmen eines Gewinnspiels Konzertkarten ausgelobt und dabei die Marken genannt, unter denen das Konzert geschützt ist, ist die darin liegende Benutzung der fremden Marke jedenfalls dann durch § 23 Nr. 2 MarkenG gerechtfertigt, wenn dafür eine schlichte und zurückhaltende Darstellung des Gewinns und der Marke gewählt wird.
OLG Hamm, Urteil v. 09.02.2012, (AZ.: 4 U 132/11, I-4 U 132/11)
Der Name wird als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG geschützt.
Nach der Auflösung der Musikgruppe hat jedes Mitglied es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Namen der Gruppe ohne unterscheidungskräftigen Zusatz für Auftritte, CDs, DVDs und sonstige gewerblichen Tonträger oder Übermittlungswege zu nutzen und hierfür Werbung zu machen.
Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 15 Abs. 4, 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG
LG Berlin, Entscheidung v. 28.04.2010, (AZ.: 96 O 41/10)
Eine Veranstaltung und die hinter ihr stehende Konzeption sind als titelschutzfähiges Werk anzusehen, das eine geistige Leistung mit kommunikativem Inhalt darstellt und deshalb als solches einer Benennung bedarf. Für den Werktitelschutz der Bezeichnung einer Veranstaltung reicht es aus, dass ein bezeichnungsfähiges Arbeitsergebnis vorliegt, und die Bezeichnung die Veranstaltung als sonstiges geistiges Werk i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG individualisiert.
Die geschäftliche Bezeichnung “Country Music Messe” und die hierauf basierende Abkürzung “CMM” für eine Veranstaltung, auf der sich “Country”-Musiker mit Live-Auftritten und weiteren Promotionsmaßnahmen Konzertveranstaltern und Verbrauchern vorstellen, sind schutzfähige Werktitel i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG. Den Bezeichnungen fehlt nicht die für den Schutz als Werktitel notwendige Kennzeichnungskraft; denn zum einen sind bei Werktiteln die Anforderungen an die Kennzeichnungskraft eher gering, und zum anderen ist der Verkehr gerade bei Messen daran gewöhnt, dass ihr Gegenstand bereits im Titel kurz und prägnant beschrieben wird, was häufig nur durch eine Bezeichnung möglich ist, die eng an beschreibende Angaben angelehnt ist.
Die kennzeichenmäßige Benutzung der Bezeichnungen “Country Music Messe” und “CMM” auf der Internet-Domain des Veranstalters eines Auftritts von Country-Musikern ist geeignet, Verwechslungen mit den geschützten Zeichen hervorzurufen. Dagegen besteht bei Verwendung der Abkürzung “CMM” im Rahmen der Bewerbung der Veranstaltung im Internet-Auftritt des Veranstalters keine Verwechslungsgefahr, wenn die Veranstaltung mit “Country Music Meeting” bezeichnet ist, so dass die Nutzer der Homepage ohne weiteres erkennen, dass es sich bei “CMM” im konkreten Zusammenhang um die Abkürzung für “Country Music Meeting” handelt.
BGH, Urteil v. 12.11.2009, (AZ.: I IR 183/07)
Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen.
Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelmäßige Verwendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat.
Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG
nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf eine
verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen
LG Stuttgart, Entscheidung v. 22.10.2009, (AZ.: 17 O 429/09)
Wer sich im einstweiligen Verfügungsverfahren darauf beruft, die Ansprüche des Verstorbenen aus dem sog. postmortalen Persönlichkeitsrecht geltend machen zu können, muss dies im Einzelnen darlegen und beweisen.
LG Essen, Urteil v. 26.03.2009, (AZ.: 4 O 69/09)
Enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sportveranstalters (hier: in der Fußballbundesliga) ein formularmäßiges Verbot des Weiterverkaufs von Eintrittskarten zu seinen Veranstaltungen, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Ersterwerbers dar, wenn dieses Verbot mit einer als Einheitsstrafe konzipierten Verfallklausel verbunden ist, die den Veranstalter bei jedwedem Verstoß des Ersterwerbers gegen die Veräußerungsbeschränkung – einschließlich eines Veräußerungsversuchs und ganz geringfügigen Pflichtverletzungen – zur Kündigung des zu dem Ticketinhaber bestehenden Rechtsverhältnisses sowie zur Kartensperrung und Zutrittsverweigerung berechtigt. Diese Verfallklausel ist daher bereits im Vertragsverhältnis zum Ersterwerber unwirksam.
OLG Köln, Urteil v. 06.02.2009, (Az.: 6 U 147/08)
Möbelhauskette darf “Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer” beziehungsweise “Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer” nicht weiter im Rahmen von Werbeaktionen verwenden, da das Logo dem Markenzeichen von “Deutschland sucht den Superstar” zu sehr ähnelt. Durch die Verwendung wird die Wertschätzung der zugunsten des Senders geschützten Marke ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausgenutzt. Die Kennzeichnungskraft der Klagemarken, die den Textbestandteil “Deutschland sucht den Superstar” enthalten, ist bei der Verwendung für ein Fernsehprogramm hoch. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht jedoch bei der gebotenen normativen Gesamtbetrachtung nicht. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt nicht vor. Soweit die Klägerin die “Deutschland sucht den Superstar” enthaltenden Marken auch für den Warenbereich Möbel hat eintragen lassen, kann sie hieraus mangels Benutzung gemäß § 25 Abs. 1 MarkenG Rechte nicht mehr herleiten. Die Beklagte hat aber, indem sie mit dem angegriffenen Zeichen geworben hat, die Wertschätzung der bekannten Marken der Klägerin ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Die Wortmarke der Klägerin “Deutschland sucht den Superstar” sowie ihre Wort-/Bildmarken mit gleichlautendem Textbestandteil waren zum Zeitpunkt der Zeichengegenüberstellung bekannt im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
OLG Köln, Urteil v. 16.11.2008, (Az.: 6 U 114/07)
Für die Bezeichnung „DIE NACHT DER MUSICALS” besteht Werktitelschutz. Hierfür ist ausreichend, dass die Bezeichnung geeignet ist, das Werk als solches zu individualisieren und auf diese Weise von anderen Werken unterscheidbar zu machen.
BGH, Urteil v. 11.09.2008, (Az.: I ZR 74/06)
Der unautorisierte Handel mit Eintrittskarten für Bundesligaspiele ist unlauter, wenn Erwerb unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erfolgt. Durch den Schleichbezug tritt eine Behinderung des Absatzkonzeptes ein. Zudem begründen Zwecke der Stadionsicherheit ein berechtigtes Interesse an dem Vertriebskonzept. Das Verbot des Schleichbezugs gilt nicht nur für selektive Vertriebssysteme, sondern auch für Direktvertriebssysteme. Ein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen, besteht jedoch nicht.
LG Stuttgart, Urteil v. 22.11.2007, (AZ.: 17 O 560/07)
Die Bezeichnung einer wiederkehrenden Messeveranstaltung auf dem Gebiet der IT-Lösungen und – Dienstleistungen im Gesundheitssektor, die ein von vornherein festgelegtes Messeprogramm hat und sich interessierten Kreisen als organisatorische Einheit darstellt, kann werktitelschutzfähig sein.
BGH, Beschluss v. 27.04.2006, (Az.: I ZB 96/05)
“FUSSBALL WM 2006” ist eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Ihr fehlt die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.
Eine Bezeichnung, mit der Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren einer Sportveranstaltung von Produkten der Nichtsponsoren unterschieden werden sollen, muss, wenn sie als Marke eingetragen werden soll, die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere auch über hinreichende Unterscheidungskraft verfügen.
Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als “Ereignismarken” oder “Eventmarken” ist insoweit bedeutungslos; sie kann insbesondere nicht zu geringeren Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen führen. Auch eine “Ereignismarke” kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt.
LG Stuttgart, Urteil v. 31.10.2005, (AZ.: 17 O 441/05)
Eine „vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage“ i. S. v. § 98 Abs. 1 Satz 1 GVG setzt voraus, dass der Kläger seinen Anspruch ausschließlich auf rechtliche Gründe stützt, die eine Handelssache i. S. v. § 95 GVG begründen. Auch Künstlernamen können Unternehmenskennzeichen i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG darstellen. Der Vorrang des Schutzes von Unternehmenskennzeichen nach §§ 5, 15 MarkenG schließt die Anwendung der Bestimmungen des BGB und des UWG nur aus, soweit ein – kennzeichenmäßiges – „Benutzen“ i. S. v. § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt. § 12 BGB ist deshalb beim Schutz von Unternehmenskennzeichen nicht nur dann anwendbar, wenn es auf Sei-ten des Verletzers an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr fehlt. Verwendet ein Unternehmen der Mobilfunkbranche für die Bewerbung seiner Produkte auf einem Plakat den ein Unternehmenskennzeichen darstellenden Künstlernamen einer Gruppe von Berufsmusikern, so liegt darin keine kennzeichenmäßige Verwendung i. S. v. § 15 MarkenG. Dem Namensträger ist bei unbefugter Verwendung vielmehr Schutz über die §§ 12, 823 Abs. 1 BGB zu gewähren.
Verwendet ein Unternehmen der Mobilfunkbranche den Künstlernamen einer Gruppe von Berufsmusikern, so liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jedenfalls dann vor, wenn die Gruppe anderen Mobilfunkunternehmen die Nutzung ihres Künstlernamens für Werbezwecke gestattet hat. Wird dabei durch die bewusste Verwendung des Künstlernamens als „eyecatcher“ dessen Bekanntheit ausgenutzt, besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Rufausbeutung nach §§ 3, 8 Abs. 1 UWG.
LG Köln, Urteil v. 31.10.2005, (AZ.: 33 O 233/05)
An einer Bezeichnung in polnischer Sprache für Veranstaltungen, die in die deutsche Sprache übersetzt “polnische Nacht” bedeutet und die Art der Veranstaltungen (Party-, Live- und kulturelle Veranstaltungen) bezeichnet, besteht wegen der rein beschreibenden Art der Bezeichnung für den inländischen Verkehr ein Freihaltebedürfnis auch in polnischer Sprache zur beschreibenden Verwendung für Veranstaltungen der vom Benutzer organisierten Art.
BPatG München, Beschluss v. 05.07.2005, (Az.: 27 W (pat) 272/03)
In Zusammenhang mit Dienstleistungen, welche Aufführungen klassischer Musik oder klassischer Theaterstücke zu ihrem unmittelbaren Gegenstand haben sowie mit Waren und Dienstleistungen, die typischerweise der Vermarktung solcher Ereignisse dienen, wird der Verkehr die angemeldete Wortfolge “Klassik am Odeonsplatz” lediglich als Sachhinweis darauf verstehen, dass an einem bestimmten geographischen Ort – dem Odeonsplatz – solche klassischen Aufführungen stattfinden.
Bei den jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die von sich aus keinen unmittelbaren Zusammenhang mit einer bestimmten kulturellen Veranstaltung aufweisen, bedürfte es schon weiterer Überlegungen des Verkehrs, um der Anmeldemarke einen dieser Produkte beschreibenden Sinngehalt zu entnehmen. Insoweit sind keine Anhaltspunkte für eine Schutzversagung ersichtlich.
OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2005 (Az.: 5 U 98/04)
Das OLG Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, in dem einem Veranstalter verboten worden war, eine Produktion mit der Bezeichnung “Harlem Gospel Christmas Night” zu bewerben. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei “Harlem Gospel” um ein namens- und markenrechtlich geschütztes Begriffspaar handelt, das vom Publikum mit der bekannten Gospelgruppe “The Harlem Gospel Singers” in Verbindung gebracht wird.
An dieser Verwechslungsgefahr ändert es – wie das Gericht feststellte – nichts, dass es sich bei “The Harlem Gospel Singers” um einen Bandnamen handelte während es sich bei “Harlem Gospel Christmas Night” um einen Programmtitel handelte. Das Gericht folgte auch nicht der Argumentation des beklagten Veranstalters, dass der Begriff “Harlem Gospel” beschreibend und damit freihaltebedürftig sei. Denn anders als z. B. “New Orleans Jazz” gibt es keine musikalische Stilrichtung mit der Bezeichnung “Harlem Gospel” so dass das Publikum diesem Begriffspaar keinen beschreibenden Inhalt entnimmt. Rechtsanwalt Michow von der Kanzlei Michow Rechtsanwälte in Hamburg, die in den Verfahren vor den Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg “The Harlem Gospel Singers” bzw. deren deutschen Tourneeveranstalter BB Promotion aus Mannheim vertreten hat, kommentiert:
“Landgericht und Oberlandesgericht haben übereinstimmend festgestellt, dass ein beschreibender Begriff nur dann markenrechtlich freihaltebedürftig ist, wenn er auch tatsächlich in beschreibender Funktion verwendet wird. Die bloße Behauptung, dass man angeblich zufällig den zugkräftigen Namen eines bekannten Konkurrenten in beschreibender Absicht verwende, reicht nicht aus. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat damit den Schutz von bekannten Veranstaltungsproduktionen gegen Nachahmer gestärkt. Diese Entscheidung ist im Interesser unserer Mandantin und der Veranstaltungswirtschaft insgesamt zu begrüßen.”
OLG Hamm, Urteil v. 02. 12. 2004, (AZ.: 4 U 89/04)
Die Löschung einer Marke kann nicht deshalb verlangt werden, weil sie durch den Inhaber nur wenig genutzt wird. Zur Beibehaltung ist eine Vermarktung mit Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich.
BGH, Urteil v. 29. 04.2004, (Az: I ZB 26/02)
Durch eine der Anmeldung beigefügte farbliche Abbildung der Marke und die Angabe, dass die Marke in bestimmten Farben eingetragen werden soll, wird der Schutzgegenstand der Marke auf die angegebene Farbgestaltung beschränkt. Einer Bildmarke, die aus der farblich naturgetreuen Abbildung der Ware besteht, fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn die abgebildete Ware in Form und Farbgebung der auf dem beanspruchten Warengebiet üblichen Produktgestaltung entspricht. (amtl. Leitsätze)
BGH, Versäumnisurteil v. 06.12.2001, (Az: I ZR 136/99)
Die Benutzung eines Zeichens im Sinne von MarkenG § 14 Abs 2 Nr 2 setzt voraus, dass es im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient.
KG Berlin, Urteil v. 27.02.2001, (Az: 5 U 7362/99)
Irreführend wirbt, wer durch die Weiterführung einer Bezeichnung für eine Veranstaltung eine Kontinuität vortäuscht, die in Wirklichkeit nicht besteht. Zwar wird die Person des Veranstalters einer “Oldie-Nacht” die Fans nicht interessieren, doch ist auch für sie von Interesse, ob es sich um eine eingeführte Veranstaltung handelt. Damit hat die Irreführung die erforderliche wettbewerbliche Relevanz.
KG Berlin, Urteil v. 02.10.1998, (Az: 5 U 5410/98)
GG Art 5 Abs 3 schützt auch die Werbung für ein Kunstwerk, die deshalb nicht wegen Verstoßes gegen UWG § 3 untersagt werden kann.
Interessenten werden jedoch in ihrem Grundrecht aus GG Art 2 verletzt, wenn sie durch eine Plakatwerbung in die irrige Annahme versetzt werden, die dort herausgestellte attraktive Person trete in dem beworbenen Kunstwerk auf.
In einem solchen Fall ist der Veranstalter gehaltenen klarzustellen, daß die abgebildete Person nicht auftritt.
Auf eine erst nach Beantragung und Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgesandte Abmahnung braucht der Schuldner in der gesetzten Frist nicht zu reagieren, wenn er bereits vor Fristablauf erfährt, daß eine einstweilige Verfügung ergangen ist. Zur Vermeidung von Kostennachteilen reicht es in solchen Fällen aus, wenn der Schuldner ein sofortiges Anerkenntnis in Form eines Kostenwiderspruchs abgibt.
KG Berlin, Urteil v. 06.11.1987, (Az: 5 U 2527/86)
Ein in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründetes Streichquartett kann einen besonderen Namen annehmen und genießt dann unter dieser Bezeichnung Namensschutz.
Der Namensschutz endet sowohl in Hinblick auf BGB §12 als auch UWG §16 mit Auflösung der Gesellschaft. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts löst sich wegen der engen persönlichen Verbundenheit der Gesellschafter auch dann auf, wenn nur ein Gesellschafter ausscheidet und die übrigen das Quartett mit einem anderen Musiker fortführen. Die auf diese Weise neu gegründete Gesellschaft kann die Namensbezeichnung der aufgelösten Gesellschaft wieder aufgreifen und genießt ihrerseits neuen Namensschutz.
► Vertragsrecht→ mehr
Gerade in der Veranstaltungsbranche ist eine verlässliche Fixierung der getroffenen Vereinbarungen in schriftlicher Form wichtig für den dauerhaften Erfolg. Der bdv ermöglicht – dank eines umfassenden Standardvertragswerks – seinen Mitgliedern, ihre Verträge in eine rechtssichere und verlässliche Form zu gießen. Zusammen mit der Rechtsberatung durch den Verbandsjustiziar sowie der Möglichkeit, über die Geschäftsstelle kostenlose Wirtschaftsauskünfte über Vertragspartner einzuholen, ergibt sich damit ein umfassendes Sortiment an Werkzeugen, um das Risiko von Forderungsausfällen zu minimieren.
Der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft wird auch in Zukunft daran arbeiten, seine Mitglieder gegen wirtschaftliche Risiken abzusichern. Dazu gehört auch die vorbeugende Absicherung für den Fall, dass der Vertragspartner Insolvenz anmelden muss.
Mitglieder finden die diverse Standard-Vertragsformulare im internen Bereich dieser Website.
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil v. 28.03.2012 (Az.: 8 U 103/11)
Für die Frage, ob das Kündigungsrecht nach § 627 BGB durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden kann, kann es auf die Vertragsdauer ankommen. Dabei ist die gesamte mögliche Vertragsdauer zu berücksichtigen, einschließlich einer Verlängerungsoption des Klauselverwenders und weiterer möglicher vertraglicher Verlängerungstatbestände.
Der formularmäßige Ausschluss des Kündigungsrechts aus § 627 BGB in einem Vertrag zwischen einem Profiboxer und einem sog. Boxstall, dem das Recht zur exklusiven Vermittlung von Kampfverträgen und Vermarktung des Boxers eingeräumt worden ist, ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn die mögliche Vertragsdauer einschließlich Verlängerungsoption sechs Jahre zuzüglich mehrerer zeitlich unbefristeter Verlängerungstatbestände beträgt.
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil v. 30.07.2007 (Az.: 5 U 198/06)
Während der Agenturvertrag schwerpunktmäßig auf die Vermittlung des Künstlers in – gegebenenfalls auch als Arbeitsverhältnisse zu qualifizierende – Engagements gerichtet ist und hierneben zusätzliche Tätigkeiten wie Werbung, Akquisition, fortdauernde Pflege von Kontakten, Beratung und Vertragsverhandlung enthalten kann, ist es das Ziel eines Managements, dem Künstler durch entsprechende Beratung und aufgrund seines kreativen Potenzials zur Bekanntheit, vorzugsweise sogar zur Berühmtheit zu verhelfen, mithin seine Karriere zu fördern bzw. „aufzubauen“ Rn.31).
LG Berlin, Urteil v. 24.04.2007(Az.: 15 O 438/05)
Wenn ein Managementvertrag (hier: für eine Sängerin, Schauspielerin und Moderatorin) die künstlerische Freiheit des Künstlers weitestgehend zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis des Managers beschränkt, dem eine allumfassende, uneingeschränkte Handlungsbefugnis in Bezug auf den Abschluss von Verträgen für den Künstler eingeräumt ist, und darüber hinaus eine Vergütungs- und Abrechnungsregelung enthält, die dem Manager eine Beteiligung von 26% an den Nettoeinnahmen des Künstlers gewährt und die den Künstler allein verantwortlich sein lässt für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung von Verwertungsverträgen (hier: insbesondere Kosten einer Tournee einschließlich der Gagen für Musiker), ist er bei Würdigung des Gesamtcharakters nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
OLG Oldenburg, Urteil v. 21.11.00 (AZ.: 12 U 44/00)
Ein Konzertveranstalter ist nicht berechtigt, einen Konzertvertrag wegen unterlassener Zusendung von Konzertplakaten seitens der den Künstler “liefernden” Gastspieldirektion zu kündigen. Kündigt er den Konzertvertrag dennoch, ist er zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der vereinbarten Gage gemäß 326 Abs. 1 BGB verpflichtet.
AG Lünen, Urteil vom 24.08.2000 (AZ.: 7 C 117/00) und LG Dortmund, Urteil v. 25.01.2001 (AZ.: 17 S 219/00)
Verpflichtet ein Konzertveranstalter für ein Oldie-Festival zwei Musikgruppen auf der Grundlage zweier voneinander unabhängiger Konzertverträge, berechtigt der todesfallbedingte Ausfall einer Musikgruppe den Konzertveranstalter nicht zur Kündigung des zweiten Konzertvertrages aus wichtigem Grunde. Kündigt er gleichwohl, ist er zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Gage verpflichtet.
LG München, Urteil v. 27.11.1997 (Az. 23 O 3277/97) und LG Hamburg, Urteil v. 03.09.1998 (Az. 305 O 438/97)
Ein Künstleragent, der “seinen” Künstler in eine Vielzahl von Auftritten vermittelt, die Verträge mit Abschlußvollmacht des Künstlers für diesen unterzeichnet und sich auch sonst umfassend um den Künstler kümmert, ” betraut diesen ständig” i.S.d. § 84 HGB. Dies hat zur Folge, dass es sich beim Künstleragenten nicht, wie bisher angenommen, ausschließlich um einen Zivilmakler, sondern um einen Handelsvertreter im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften handelt.
LG Krefeld, Urteil v. 14.09.1999 (AZ.: 12 O 14/99)
Verstößt ein von einer Gastspieldirektion “gelieferter” Künstler gegen eine zwischen Gastspieldirektion und Veranstalter vereinbarte Gebietsschutzklausel, muss sich die Gastspieldirektion das Verschulden des Künstlers gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Der Künstler ist in diesem Fall Erfüllungsgehilfe der Gastspieldirektion.
AG Dinslaken, Urteil v. 12.07.2000 (AZ.: 34 C 116/00)
Ein Konzertveranstalter, welcher dem Künstler während der Zeit des Auftritts laut Konzertvertrag einen “abschließbaren Garderobenraum” zur Verfügung zu stellen hat, dies jedoch unterlässt, haftet im Falle eines Diebstahls dem Künstler gehörender Gegenstände aus der Künstlergarderobe nach dem Rechtsinstitut der Positiven Forderungsverletzung.
LG Hamburg, Urteil v. 02.05.2000 (AZ.: 309 O 274/99)
Ein Künstlervermittler handelt nicht einem Branchenbrauch zuwider und ist daher auch nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, wenn er es unterlässt, für “seinen” Künstler im Konzertvertrag eine sog. Fernsehklausel zu vereinbaren.
LG München, Urteil v. 07.02.1991 (Az.: 7 O 16583/90)
Folgende Klauseln in auf der Rückseite von Konzertkarten abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Konzertveranstalters sind unzulässig:”Bei Konzerten kann aufgrund der Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden bestehen, für die der Veranstalter keinerlei Haftung übernimmt. Der Tourneeveranstalter behält sich das Recht vor, den Konzerttermin zu verlegen. In diesem Falle hat der Kartenverkäufer keine Rückerstattungsansprüche auf den Kaufpreis. Zurücknahme der Eintrittskarten erfolgt ausschließlich bei genereller Absage der Veranstaltung bis zu 2 Wochen nach dem Konzerttermin.”
Der Haftungsausschluß bei der “Lautstärkeklausel” verstößt gegen AGB-Gesetz § 11 Nr 7. Ein Konzertveranstalter hat grundsätzlich die vertragliche Nebenpflicht, Vorkehrungen dahingehend zu treffen, daß eine Gesundheitsschädigung der Konzertbesucher nicht eintritt. Ob im konkreten Einzelfall ein überwiegendes oder sogar ausschließliches Verschulden des Konzertbesuchers vorliegen würde, wenn er sich zu nahe an Lautsprecherboxen begibt, ist je nach den Einzelumständen zu beurteilen. Keinesfalls kann gesagt werden, daß ein grob fahrlässiges oder sogar (bedingt) vorsätzliches Handeln eines Veranstalters dadurch ausgeschlossen ist, dass der in der angegriffenen Klausel erteilte Gefahrenhinweis erteilt wird.
Ob eine erhebliche Abkürzung der nach allgemeinem Vertragsrecht bestehenden Verjährungsfristen durch AGB zulässig sein kann, was nach AGB-Gesetz § 9 Abs 2 Nr 1 bedenklich erscheinen könnte, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls die vorgesehene 2wöchige Verfallsfrist eine erhebliche unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellt. Bei einer Konzertabsage erfolgt die Leistungsstörung nicht durch den Konzertbesucher, sondern dem Veranstalter erhebliche Vorteile daraus ziehen können soll, daß die Konzertbesucher eine sehr kurz bemessene Frist versäumen.
AG Düsseldorf, Urteil v. 11.05.1990 (Az.:43 C 2563/90)
Dem Konzertbesucher steht ein Minderungsanspruch nach § 634 BGB zu, wenn bei Opernveranstaltungen angekündigte Sänger durch weniger bekannte Sänger ausgetauscht werden. (Leitsatz der Redaktion) Zum Sachverhalt: Die Kl. und ihre Ehepartner haben bei der Bekl. das Sonderabonnement 1989 im Opernhaus Düsseldorf gebucht. Für die 7 Vorstellungen zahlten die Kl. insgesamt 2800 DM (700 DM pro Person). Der Preis für ein Abonnement auf den von den Kl. gebuchten Plätzen beträgt sonst 193 DM pro Person. Den Kl. lag vor der Buchung eine Broschüre des Opernhauses vor, mit der für die Reihe ”Zu Gast in der Deutschen Oper am Rhein” geworben wurde. In der Broschüre werden die in den einzelnen Vorstellungen auftretenden Gäste namentlich genannt und mit Fotos und einer Beschreibung der bisherigen Karriere vorgestellt. Nicht alle der angekündigten Sängerinnen und Sänger traten auf. Die angekündigten Darsteller wurden durch andere Darsteller ersetzt. In sechs der sieben Vorstellungen habe jeweils einer der angekündigten Hauptdarsteller gefehlt. Die Ersatzkünstler seien in den überwiegenden Fällen in keiner Weise gleichwertig gewesen. Die Klage auf Minderung hatte in Höhe von 608,40 DM Erfolg.
BGH, Urteil v. 28.10.1982 (Az.:I ZR 134/80)
Zur Frage der Rechtsnatur eines Vertrages zwischen einem Künstler und seinem Manager
und Promotor.
Maßgebend für die Beurteilung, ob ein gesellschaftsähnliches Vertragsverhältnis vorliegt, das eine entsprechende Anwendung des BGB § 723 zulassen könnte, ist die vertragliche Ausgestaltung im Einzelfall. Diese erfordert zwar keinen Zusammenschluß zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks iS des BGB § 705; es muß jedoch eine ähnliche Interessenlage vorliegen, die eine entsprechende Heranziehung gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen rechtfertigt.
► Umsatzsteuerrecht → mehr
Unzureichende Kenntnisse des Umsatzsteuerrechtes führen häufig zu teils erheblichen und noch Jahre später erfolgenden Steuernachforderungen der Finanzämter. Die Anwendung des richtigen Steuersatzes vor allem auch bei grenzüberschreitenden Leistungen ebenso wie die Frage, welche steuerlichen Folgen die Durchführung von Veranstaltungen mit steuerbefreiten Künstlern hat, stellt Veranstalter immer wieder vor Probleme. Der bdv kommentiert in seinen Newslettern regelmäßig aktuelle Anwendungsprobleme und steht ihnen auch auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechtes jederzeit mit juristischem Rat zur Seite.
BFH, Urteil vom 30.04.2014, (Az. XI R 34/12)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer Entscheidung aus dem April dieses Jahres (BFH vom 30.04.2014, Az. XI R 34/12) mit der Steuerbarkeit von Veranstaltungsumsätzen bei Feuerwerks-Shows beschäftigt. Während das Finanzamt auf entsprechende Veranstaltungsumsätze den Regelsteuersatz anwenden wollte, bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz, welche die Feuerwerksshow als Theaterleistung behandelte und den ermäßigten Steuersatz des § 12. Abs. 2 Nr. 7 a UStG für anwendbar erklärte.
Bei der streitgegenständlichen Veranstaltung wurden Feuerwerksdarbietungen choreographisch mit Tonträgermusik verbunden. Streitig war, ob eine derartige Darbietung dem Theaterbegriff des § 12 Nr. 7 UStG unterfällt. Der BFH bejahte dies und beseitigte damit ein weiteres Mal Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung der Vorschrift, denen Veranstalter gerade bei neuen und innovativen Kulturangeboten immer wieder ausgesetzt sind.
Finanzgericht Nürnberg verneint die Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Veranstaltungen vor einem geschlossenen Publikum (z.B. Firmenevents)
FG Nürnberg, Urteil vom 01.04.2014, (Az. 2 K 1042/12OVG NRW)
Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes beschränkt sich auf öffentliche Kulturangebote an die Allgemeinheit. Nicht-öffentliche Kulturveranstaltungen vor einem geschlossenen Publikumspreis unterfallen hingegen dem Regelsteuersatz.
Mit der Entscheidung vom 01.04.2014 verneint das Finanzgericht Nürnberg die Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Veranstaltungen von ausübenden Künstlern vor einem geschlossenen Publikum (z.B. Firmenevents).
Zwar ging es in dem Verfahren um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Leistungen eines Trauerredners. Unabhängig von diesem Sonderfall hält das Gericht jedoch die Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei nicht öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich für unzulässig. Der ermäßigte Steuersatz und auch die Umsatzsteuerbefreiung seien gem. der Entscheidung des Gerichtes nur anwendbar, wenn sich die Veranstaltungsleistung an die Allgemeinheit richte. Dies gelte selbst dann, wenn eine Veranstaltung von ihrem Charakter her in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG falle, es sich also um Konzert- oder Theaterauftritte ausübender Künstler handele (vgl. RZ 34 – 36). Gemäß dieser Entscheidung wäre beispielsweise ein Konzert bei einem Firmenevent mit dem vollen Umsatzsteuersatz abzurechnen.
OVG NRW, Urteil v. 31.07.2013, (Az. XIVa2542/12)
Das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen äußert sich mit Urteil vom 31.07.2013 (Az. XIVa2542/12) zu den Voraussetzungen der Umsatzteuerbefreiung von Unternehmen der freien Wirtschaft.
Das OVG setzt sich ausführlich mit der Definition der ‚kulturellen Aufgaben der Gebietskörperschaften’ auseinander und liefert damit erstmalig Kriterien, die gegeben sein müssen, sofern eine Vergleichbarkeit privater und öffentlicher Aufgaben unterstellt wird. Entscheidend sei, dass die kulturelle Aufgabe der Gebietskörperschaften nicht lediglich darin bestehe, dass Musik aufgeführt werde. Vielmehr müsse mit der Aufführung von Musik ein Zweck verfolgt werden, der sich aus den der Gebietskörperschaft zugewiesenen Aufgaben legitimiere. Zur Bestimmung des Kulturauftrags greift das OVG auf die Ergebnisse der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Kultusministerkonferenz zurück, die diese auf Anregung des bdv erarbeitet hatte (vgl. unser RS 14/2010). Damit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein ‚bloßer Unterhaltungschor’ im Rahmen der Musikwirtschaft keine den öffentlichen Aufgaben vergleichbare kulturelle Aufgaben erfülle.
BFH, Urteil v. 10.01.2013, (AZ. V R 31/10)
Die Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen in Form einer “Dinner-Show” kann eine komplexe Leistung sein, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Allein der Umstand, dass beide Bestandteile im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden,rechtfertigt keine Aufspaltung des Vorgangs, wenn es dem durchschnittlichen Besucher der “Dinner-Show” um die Verbindung beider Elemente geht.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.08.2012, (AZ. 5 K 5226/10)
Eintrittsgelder zu Clubveranstaltungen von bekannten Disc Jockeys (DJs) unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz, da diese Veranstaltungen keine Konzerte oder konzertähnliche Veranstaltungen darstellen. Die unterschiedliche Besteuerung von Clubveranstaltungen mit Disc Jockeys und Konzerten
ist mit dem Unionsrecht vereinbar, da diese Veranstaltungen miteinander nicht in Wettbewerb
stehen.
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 08.07.2009, (Az. 6 K 3559/08)
1. Bei der Auslegung der nationalen Begriffe “Theater” und “den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen” sind speziell diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stehen (Rn.14).
2. Eine “Zauberin” wird als ausübende Künstlerin tätig, wenn sie eigenschöpferische Leistungen erbringt, indem sie eigene Programme erstellt und aufführt, die verschiedene gestalterische Elemente enthalten, die die eigenen persönlichen Erfahrungen der Künstlerin ausdrücken (Rn.16).
3. Auch die Leistungen eines Zauberkünstlers können als eine theaterähnliche Leistung eingestuft werden, wenn sie mit den begünstigten Aufführungen einer Kleinkunstbühne oder eines Varietetheaters vergleichbar sind (Rn.18).
4. Unter die Begünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG fallen nicht nur Schauspielaufführungen, Tanzaufführungen und Musikaufführungen, sondern auch Mischformen von Sprechdarbietung, Musikdarbietung und Tanzdarbietung; wobei maßgebend für die Vergleichbarkeit mit diesen begünstigenden Darbietungen allein der Inhalt der jeweiligen Vorführung ist (Rn.19).
5. Der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes steht es nicht entgegen, wenn die Zauberkünstlerin nicht selbst als Veranstalterin aufgetreten ist bzw. ihre Darbietungen ggf. nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltungen ausgemacht haben (Rn.21).
VG Minden, Urteil v. 23.02.2005, (Az. 11 K 7523/03)
Eine Party- und Tanzband, die bei Anlässen verschiedenster Art, wie etwa Betriebs-, Stadt- und Feuerwehrfesten, Karnevalsfeiern oder Vereinsfestivitäten (nur) den musikalischen Rahmen liefert, präsentiert keine kulturellen Darbietungen, die die Befreiung von der Umsatzsteuer rechtfertigen, denn diese Aktivitäten dienen nicht in erster Linie dem steuerbegünstigten öffentlichen Zweck.
BVerwG, Urteil v. 11.10.2006, (Az. 10 C 4/06)
Die Prüfung der Frage, ob es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten sein kann, getätigte Umsätze etwa erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a S. 2 UStG als steuerfrei zu behandeln, obliegt dem Finanzamt und im Streitfall dem Finanzgericht.
BVerwG, Urteil v. 04.05.2006, (Az. 10 C 10/05)
Die Erteilung der Bescheinigung einer Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20a S. 2 UStG durch die zuständige Kulturbehörde setzt keinen Antrag des Unternehmers voraus.
EuGH, Urteil v. 01.4.2004, (Az: C-90/02)
Zu den Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs nach Art. 18 Abs. 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der betreffende Steuerpflichtige selbst die genannte Steuer schuldet, weil der Erbringer der fraglichen Dienstleistung nicht in dem betreffenden Staat ansässig ist.
EuGH, Urteil v. 23. 10. 2003, Rechtssache Kommission/Deutschland, (Az. C-109/02)
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer nationalen Vorschrift, die bei einer Tätigkeit für einen Veranstalter einen unterschiedlichen Steuersatz für Musikensembles einerseits sowie Solisten anderseits vorsieht.
EuGH, Urteil v. 03.04.2003, Rechtssache Matthias Hoffmann, (Az. C-144/00)
Eine Mehrwertsteuerbefreiung ist auch bei gemeinsam auftretenden Solisten („Die drei Tenöre“) möglich.
BFH, Urteil v. 14.12.1995, (Az. V R 13/95)
Die Leistungen, die eine selbständige Chorsängerin an den Veranstalter eines Musicals ausführt, sind weder steuerfrei noch steuerbegünstigt.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.20 UStG 1980 entspricht der Steuerbefreiung nach Art.13 Teil A Abs.1 Buchst.n der Richtlinie 77/388/EWG, die von natürlichen Personen nicht in Anspruch genommen werden kann. Dadurch, daß § 4 Nr.20 UStG 1980 bestimmte Chöre von der Steuer befreit, nicht aber die Leistungen der einzelnen Chormitglieder, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.
Nur derjenige, der bei einer Theatervorführung oder einem Konzert dem Publikum gegenüber als leistender Unternehmer auftritt, veranstaltet die Theatervorführung oder das Konzert selbst.
► Urheberrecht → mehr
BGH, Urteil v. 27.10.2011, (Az: I ZR 175/10)
Eine Verwertungsgesellschaft ist auch dann berechtigt, von einem Nutzer der von ihr wahrgenommenen Rechte die angemessene Vergütung zu verlangen, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG keinen eigenen Tarif für den fraglichen Verwertungsvorgang aufgestellt hat.
Der Tatrichter kann und muss sich grundsätzlich auch danach richten, was die Schiedsstelle in dem vorgeschalteten oder in vergleichbaren Verfahren nach § 16 Abs. 1 UrhWG vorgeschlagen hat; das gilt nicht nur dann, wenn es um den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrages geht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c UrhWG), sondern auch dann, wenn bei einer Streitigkeit zwischen Einzelnutzer und Verwertungsgesellschaft die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs im Streit ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG).
LG Mannheim, Urteil v. 22.10.2009, (Az: 2 O 204/09)
Legt der nach kalifornischem Recht bestellte Nachlassverwalter zur Glaubhaftmachung des Umfangs seiner Bestellung einen Verlängerungsbeschluss in beglaubigter Kopie vor, der auf einen Bestellungsbeschluss Bezug nimmt, der nur in unbeglaubigter Kopie vorliegt, ergibt sich trotz Bezugnahme auf den Erblasser und eine identische Fallnummer auf den Seiten, denen der Umfang der Bestellung entnommen werden kann, die Zugehörigkeit zu dem vorgelegten Bestellungsbeschluss nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn der ebenfalls vorgelegte Antrag auf Einsetzung als vorläufiger Nachlassverwalter bereits diese Fallnummer aufweist. Die sich daraus ergebenden Zweifel an der Berechtigung des Nachlassverwalters zur Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten und der Führung dieses Rechtsstreits werden auch nicht durch die Vorlage der Stellungnahme seines kalifornischen Prozessbevollmächtigten ausgeräumt. Ein derartiges Gutachten des eigenen anwaltlichen Vertreters der Partei ist als Mittel der Glaubhaftmachung ungeeignet.
Die Durchführung einer Showveranstaltung mit dem Titel „A Tribut to Michael Jackson, King of Pop The Show“, bei der ein Double Darbietungen von Michael Jackson während dessen öffentlicher Auftritte imitiert, betrifft ausschließlich die Sozialsphäre des Verstorbenen und stellt deshalb nur eine geringe Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar. Somit wird nicht der Wert- und Achtungsanspruch gegen Herabwürdigung und Erniedrigung, sondern ausschließlich das kommerzielle Interesse an der Exklusivität der Verwertung der Darstellung der Persönlichkeit in der Öffentlichkeit tangiert. Die im Rahmen der Prüfung des Unterlassungsanspruchs durchzuführende Abwägung des betroffenen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen mit der nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantierten Kunstfreiheit gebietet ein Zurücktreten des Persönlichkeitsrechts und führt zur Zulässigkeit der Imitation von Michael Jackson durch ein Double im Rahmen der Veranstaltung (Rn.55). Auch die Bewerbung der Showveranstaltung unter Verwendung von Fotografien des auch in den Veranstaltungen als Michael Jackson auftretenden Doubles ist zulässig, da auch die Werbung für ein Kunstwerk unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG fällt.
Auch eine eventuelle Verletzung des Namensrechts des verstorbenen Michael Jackson durch die Verwendung der Bezeichnung „King of Pop“ im Titel der Veranstaltung hätte hinter die Kunstfreiheit zurückzutreten. Unabhängig davon, ob diese Bezeichnung überhaupt vom Namensrecht geschützt ist, erlischt das Namensrecht jedenfalls mit dem Tod des Namensträgers. Schutz besteht dann nur noch für Nutzungen des Namens, die in das postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen. Die Nutzung dieses etwaigen Spitznamens zur Bewerbung der von der Kunstfreiheit gedeckten Veranstaltung ist danach ebenfalls zulässig.
BGH, Urteil v. 03.07.2008, Musical-Starlights (Az: I ZR 204/05)
Die Klärung dieser Voraussetzungen ist deshalb von Bedeutung, weil Veranstalter von Ausschnitten von „Originalmusicals“ zwar von der GEMA die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst erwerben können, die Vergabe des Rechts zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke jedoch den Autoren bzw. ihren Verlagen selbst vorbehalten ist. Der BGH kam zur Auffassung, dass eine bühnenmäßige Aufführung lediglich erfordert, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinander gereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird. Dabei kommt es für eine Aufführung des geschützten Werkes – so der BGH – nicht darauf an, ob einem Betrachter der Handlungsablauf des benutzten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn das Publikum den gedanklichen Inhalt eines Bestandteils, also etwa einer Szene dieses Werkes, erkennen kann.
LG Mannheim, Urteil v. 22.10.2009, (Az: 2 O 204/09)
Legt der nach kalifornischem Recht bestellte Nachlassverwalter zur Glaubhaftmachung des Umfangs seiner Bestellung einen Verlängerungsbeschluss in beglaubigter Kopie vor, der auf einen Bestellungsbeschluss Bezug nimmt, der nur in unbeglaubigter Kopie vorliegt, ergibt sich trotz Bezugnahme auf den Erblasser und eine identische Fallnummer auf den Seiten, denen der Umfang der Bestellung entnommen werden kann, die Zugehörigkeit zu dem vorgelegten Bestellungsbeschluss nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn der ebenfalls vorgelegte Antrag auf Einsetzung als vorläufiger Nachlassverwalter bereits diese Fallnummer aufweist. Die sich daraus ergebenden Zweifel an der Berechtigung des Nachlassverwalters zur Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten und der Führung dieses Rechtsstreits werden auch nicht durch die Vorlage der Stellungnahme seines kalifornischen Prozessbevollmächtigten ausgeräumt. Ein derartiges Gutachten des eigenen anwaltlichen Vertreters der Partei ist als Mittel der Glaubhaftmachung ungeeignet.
Die Durchführung einer Showveranstaltung mit dem Titel „A Tribut to Michael Jackson, King of Pop The Show“, bei der ein Double Darbietungen von Michael Jackson während dessen öffentlicher Auftritte imitiert, betrifft ausschließlich die Sozialsphäre des Verstorbenen und stellt deshalb nur eine geringe Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar. Somit wird nicht der Wert- und Achtungsanspruch gegen Herabwürdigung und Erniedrigung, sondern ausschließlich das kommerzielle Interesse an der Exklusivität der Verwertung der Darstellung der Persönlichkeit in der Öffentlichkeit tangiert. Die im Rahmen der Prüfung des Unterlassungsanspruchs durchzuführende Abwägung des betroffenen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen mit der nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantierten Kunstfreiheit gebietet ein Zurücktreten des Persönlichkeitsrechts und führt zur Zulässigkeit der Imitation von Michael Jackson durch ein Double im Rahmen der Veranstaltung (Rn.55). Auch die Bewerbung der Showveranstaltung unter Verwendung von Fotografien des auch in den Veranstaltungen als Michael Jackson auftretenden Doubles ist zulässig, da auch die Werbung für ein Kunstwerk unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG fällt.
Auch eine eventuelle Verletzung des Namensrechts des verstorbenen Michael Jackson durch die Verwendung der Bezeichnung „King of Pop“ im Titel der Veranstaltung hätte hinter die Kunstfreiheit zurückzutreten. Unabhängig davon, ob diese Bezeichnung überhaupt vom Namensrecht geschützt ist, erlischt das Namensrecht jedenfalls mit dem Tod des Namensträgers. Schutz besteht dann nur noch für Nutzungen des Namens, die in das postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen. Die Nutzung dieses etwaigen Spitznamens zur Bewerbung der von der Kunstfreiheit gedeckten Veranstaltung ist danach ebenfalls zulässig.
BGH, Urteil v. 03.07.2008, Musical-Starlights (Az: I ZR 204/05)
Die Klärung dieser Voraussetzungen ist deshalb von Bedeutung, weil Veranstalter von Ausschnitten von „Originalmusicals“ zwar von der GEMA die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst erwerben können, die Vergabe des Rechts zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke jedoch den Autoren bzw. ihren Verlagen selbst vorbehalten ist. Der BGH kam zur Auffassung, dass eine bühnenmäßige Aufführung lediglich erfordert, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinander gereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird. Dabei kommt es für eine Aufführung des geschützten Werkes – so der BGH – nicht darauf an, ob einem Betrachter der Handlungsablauf des benutzten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn das Publikum den gedanklichen Inhalt eines Bestandteils, also etwa einer Szene dieses Werkes, erkennen kann.
LG Berlin, Urt. v. 17.06.2008 (Az: 16 O 1102/06)
Die Klägerin ist nicht Inhaberin der im streitgegenständlichen Musical aufgeführten Rechte sei, da es sich bei den Werken lediglich um das sog. kleine Recht handelte, welches über die GEMA lizenzierbar sei. Das Gericht kam zur Auffassung, bei den benutzen Musikstücken handele es sich um die sog. kleinen Rechte, die über die GEMA lizenziert werden können. Gem. § 1 lit. a des Berechtigungsvertrages werden der GEMA Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, jedoch unter Ausschluss der bühnenmäßigen Aufführung dramatisch- musikalischer Werke übertragen. Eine bühnenmäßige Aufführung liege jedoch nur dann vor, wenn die Werke, die dramatisch-musikalischer Art sind und als solche „in Szene“ gesetzt werden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn im Ablauf der Wiedergabe des Werkes ein geschlossenes, dramatisch angelegtes Geschehen vermittelt werde (vgl. BGH, GRUR 200, 228, 229, 230 Musical Gala).Das Gericht führte weiter aus, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme der Rechtseinräumung durch die GEMA jedoch nicht vorliegen, da es sich um Werke handele, die jedenfalls nicht „in Szene“ gesetzt werden, da im streitgegenständlichen Musical nicht das in ihnen gegebenenfalls angelegte dramatische Geschehen vermittelt werde, sondern sie nur zur musikalischen Untermalung bzw. zum musikalischen Ausdruck von Gefühlen dienen. Diene die wiedergegebene Musik aber nur zur Untermalung des Spielgeschehens, liegt keine bühnenmäßige Darstellung vor. Allein eine Bühnenmäßige Aufführung eines Musikwerkes durch Integration in eine Bühnenaufführung berühre noch nicht das große Recht. Die Rechte seien in Fällen, in denen nicht das Werk selbst in Szene gesetzt wird, der GEMA zur kollektiven Wahrnehmung übertragen worden.
BGH, Urt. v. 17.07.2008, (Az: I ZR 219/05)
Auch Privatpersonen, die entgegen § 95 a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, können von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden.
BGH, Urteil v. 11.09.2008, (Az: I ZR 74/06)
Der Hamburger Sportverein (HSV) kann den Handel mit den Eintrittskarten nur teilweise untersagen lassen. Der BGH hatte zu entscheiden, ob der HSV verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte Händler Eintrittskarten für Heimspiele des HSV anbieten. Laut BGH müsse der HSV es nicht hinnehmen, dass die Beklagten von seiner Vertriebsorganisation Karten zum Zwecke des Weiterverkaufs beziehen. Er kann den Beklagten aber nicht den Handel mit Eintrittskarten verbieten, die sie von Privatpersonen erworben haben.
BGH, Urteil v. 18.12. 2008, (Az: I ZR 23/06)
Für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone reicht im Normalfall eine Lizenz der GEMA aus. Zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 räumten die Urheber der GEMA sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind (der Berechtigungsvertrag in der derzeit neuesten Fassung des Jahres 2007 stimmt insoweit mit dem Berechtigungsvertrag des Jahres 2005 überein). Es bedürfe – so der BGH – keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers, wenn das Musikwerk – wie dies normalerweise der Fall ist – so zum Klingelton umgestaltet wird, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war. Üblich und voraussehbar ist es, dass die Nutzung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie dessen Kürzung und digitale Bearbeitung bzw. Umgestaltung erfordert. Desgleichen versteht es sich von selbst, dass ein als Klingelton genutztes Musikstück als Signalton verwendet wird und das Abspielen des Klingeltons durch die Annahme des Gesprächs unterbrochen wird. Es ist schließlich allgemein bekannt, dass der Klingelton in einer stetigen Wiederholung eines kleinen Teilausschnitts bestehen kann und nicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergibt.
Obwohl der BGH die Auffassung des Klägers nicht bestätigt hat, es müssten stets GEMA und Komponist der Verwendung als Klingelton zustimmen, hatte die Klage Erfolg. Der Kläger hatte mit der GEMA den Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher abgeschlossen, mit dem noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt worden waren. Die von der Mitgliederversammlung der GEMA in den Jahren 2002 und 2005 beschlossenen Änderungen des Berechtigungsvertrages haben am Umfang der früher eingeräumten Rechte nichts geändert. Die Bestimmung in dem vom Kläger abgeschlossenen Berechtigungsvertrag, die der GEMA ein Recht zur einseitigen Änderung des Vertrages einräumt, hat der BGH für unwirksam erachtet.
LG München, Urteil v. 03.12.2008, (Az.: 21 O 23120/00)
Das hat über den Plagiatsvorwurf in Sachen „Still got the Blues“ entschieden, dass das weltberühmte Gitarrensolo in „Still got the Blues“ von Gary Moore dem Song „Nordrach“ des Sinziger Musikers Jürgen Winter entnommen wurde und sein Urheberrecht verletzt.
Der Kläger hatte behauptet, das Gitarrensolo in „Still got the Blues“ (1990) sei aus seinem Werk „Nordrach“ (1974) entnommen worden. „Nordrach“ war allerdings seinerzeit nicht auf Tonträger erhältlich, sondern lediglich auf diversen Live-Konzerten und jedenfalls einmal im Radio zu hören gewesen. Der Beklagte hatte dann auch behauptet, „Nordrach“ nicht gekannt zu haben. Nach Ansicht des Gerichts waren die Übereinstimmungen beider Stücke aber so frappierend, dass von einer Übernahme auszugehen war, zumal das Gericht auch annahm, dass der Beklagte „Nordrach“ gehört haben konnte.
BGH, Urteil v. 20.11. 2008, (Az: I ZR 112/06)
Bereits derjenige greift in die Rechte des Tonträgerherstellers ein, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt. Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schützt die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers ist deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, jedoch ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Danach kann auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist.
Eine freie Benutzung ist allerdings in zwei Fällen von vornherein ausgeschlossen: Ist derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, befähigt und befugt, diese selbst einzuspielen, gibt es für eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Eine freie Benutzung kommt ferner nicht in Betracht, wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt (§ 24 Abs. 2 UrhG).
OLG Hamm, Urteil v. 4.12.2007, (Az. 4 U 125/07)
Der Auftrag an einen Künstler, eine Oper in einer bestimmten Weise umzuarbeiten, schließt das Recht aus, dem beauftragten Künstler weitere Vorgaben zu machen, die über den bei der Werkbestellung festgelegten Rahmen hinausgehen. Der zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam zustande gekommene Bestellvertrag, sei auf den Werkvertragsrecht anzuwenden ist, lediglich allgemein und ohne Angabe von Gründen gekündigt worden, was aber die Entgeltpflicht unberührt lasse. Unter Berücksichtigung der sich aus dem Urheberrecht ergebenden Besonderheiten für ein noch zu schaffendes Werk könne der Besteller nur durch Vorgaben bei Vertragsschluss Einfluss auf die Gestaltung des Werks nehmen. Danach schaffe der Künstler das Werk in eigener Verantwortung, ein abweichendes Ergebnis sei mit der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit nicht zu vereinbaren. Hier aber habe sich der Kläger im Rahmen des von der Beklagten Vorgegebenen bewegt, weshalb die Beklagte zur Abnahme verpflichtet sei.
BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az.: I ZR 5/03
Bei der Aufzeichnung einer Konzertaufführung im Fernsehen wird das dargebotene Musikwerk nicht verfilmt. Es findet lediglich eine Vervielfältigung und keine Bearbeitung des Musikwerkes statt. § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber des Vervielfältigungsrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzungen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen werden.
OLG Frankfurt, Urteil v. 01.11.2005, (Az: 11 U 7/05)
Zur Frage, wann eine Verletzung von Aufführungsrechten vorliegt.
Eine bühnenmäßige Aufführung liegt vor, wenn bei der Wiedergabe von Musikstücken oder
Schlagerliedern aus Operetten der gedankliche Inhalt des entsprechenden Werks oder seiner Bestandteile durch bewegtes Spiel für Auge und Ohr des Publikums als eine gegenwärtig sich vollziehende Handlung vermittelt wird.
Entscheidend ist, dass der jeweilige Bruchteil des Gesamtwerks “in Szene gesetzt” wird. Für die bühnenmäßige Aufführung ist das visuell erkennbare, bewegte Spiel zur Darstellung eines bestimmten Vorgangs erforderlich. Eine fortlaufende Handlung oder die Wiedergabe von Teilstücken, die den gesamten Gang des Werks erkennen lassen, ist nicht nötig.
Im Einzelfall kann auch die Aneinanderreihung einzelner Bilder aus den geschützten Bühnenwerken und die lose Aufeinanderfolge einzelner Handlungselemente aus ihnen genügen, um die Voraussetzung einer bühnenmäßigen Aufführung von Teilen dieser Werke zu erfüllen.
Hanseatisches OLG, Urteil v. 09.11.2000, (AZ.: 3 U 79/99)
Bei dem Werbeslogan “Hier ist DEA – Hier tanken Sie auf” handelt es sich aufgrund dessen Kürze und lapidaren Inhaltes um keine “persönliche geistige Schöpfung” und damit um kein schutzfähiges Werk i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG.
► Veranstaltungsrecht → mehr
OLG München, Urteil v. 14.03.2013, (AZ.: U 1891/12 Kart)
Wer als Vermieter einer Veranstaltungsstätte vor Ort eine marktbeherrschende Stellung hat, darf die Veranstalter nicht vertraglich verpflichten, mit einer bestimmten Brauerei, einem bestimmten Cateringanbieter oder sonstigen Gastronom zusammenzuarbeiten. Derartige Exklusivbewirtungsverpflichtungen verstoßen gegen das Kartellrecht.
LG Hamburg, Urteil vom 09.03.2011, (Az. 315 O 489/10).
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann ein Verbot des gewerblichen Weiterverkaufs von Konzerttickets als Abtretungsverbot i.S.d. §399 BGB ausgestaltet werden. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der jenige, der ein Ticket von einem gewerblichen Weiterverkäufer erwirbt, nicht als Vertragspartei in den Veranstaltungsbesuchsvertrag einrückt. Der Kartenkäufer erwirbt somit nicht das Recht, zur Veranstaltung zugelassen zu werden.
Zudem ist eine Weiterverkaufsplattform verpflichtet Angebote zu löschen, bei denen ersichtlich gegen ein derartiges Weiterverkaufsverbot verstoßen wird. Da der Verstoß durch einen Vergleich zwischen den offiziellen Kartenpreisen und dem geforderten Kartenpreis leicht zu erkennen ist, könne die Plattform die Rechtswidrigkeit des Angebots ohne Weiteres erkennen.
Allerdings muss das Weiterverkaufsverbot wirksam in den Veranstaltungsbesuchsvertrag einbezogen werden. Das setzt voraus, dass der Kartenkäufer vor dem Kauf hinreichend Gelegenheit erhalten hat, von dem Weiterverkaufsverbot Kenntnis zu nehmen. Da die Karte dem Kartenkäufer erst nach Vertragsabschluss ausgehändigt wird, reicht ein Ausdruck auf der Karte hierfür nicht aus.
VG München Urteil vom 12.02.2009, (Az. M 17 K 08.2969)
Musikensembles, d. h. alle Musiker und Gesangsgruppen mit mehr als 2 Mitwirkenden erfüllen die gleichen Aufgaben wie die Orchester, Kammermusikensembles oder Chöre der öffentlichen Hand (vgl. § 4 Nr. 20a UStG)
AG München, Urt. v. 02. Dezember 2005 (Az. 182 C 26144/05)
Erbringt der Verkäufer Leistungen im Bereich der Freizeitgestaltung, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge, insbesondere über das Rücktrittsrecht, keine Anwendung. Wer Tickets für eine Veranstaltung telefonisch oder per E-Mail bestelle, müsse diese auch bezahlen. Da in solchen Fällen das Datum der Veranstaltung genau festgelegt sei, würde die Einräumung eines Widerrufsrechts den Kartenverkäufer unverhältnismäßig belasten, hieß es in der Begründung. Die eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
LG Hamburg, Urt. v. 08.07.2005 (Az: 318 O 281/02)
Für bei Konzerten erlittene Hörstürze bei anlage- oder stressbedingter Überempfindlichkeit haftet der Konzertveranstalter nicht. Das LG Hamburg wies die Klage eines Konzertbesuchers auf Schmerzensgeld wegen eines angeblichen Hörschadens ab. Der Veranstalter hatte nachweisen können, dass sich die Lautstärke bei dem streitgegenständlichen Konzert innerhalb der erlaubten Grenzwerte gehalten hatte. Nachdem die deutschen Gerichte bisher regelmäßig eine sehr weit reichende Haftung der Konzertveranstalter für Hörschäden angenommen hatten, ist das Urteil des Landgerichts durchaus bemerkenswert. Dies gilt insbesondere für die Begründung des Gerichts: wenn der Besucher trotz einer sich im Rahmen erlaubter Grenzwerte befindlichen Lautstärke eines Konzertes einen Hörsturz erlitten habe, sei dies nicht auf ein Fehlverhalten des Veranstalters zurückzuführen.
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 01.12.2004 (Az: 6 O 4537/03)
Der Veranstalter des Open-Air-Konzerts einer Pop-Gruppe haftet aus Verkehrssicherungsverletzung, wenn ein Konzertbesucher auf Grund der Lärmbelästigung eine Schädigung des Innenohrs mit Tinnitus erleidet. Er kann sich nicht mit der Berufung auf die Übertragung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten an die Musiker bzw. den (amerikanischen) Tontechniker entlasten, denn diese Personen waren aufgrund ihrer Stellung als “Lärmverursacher” bzw. als in deren Lager Stehender objektiv nicht geeignet, die Sicherungspflichten des Veranstalters zu erfüllen.
Der bloße Konzertbesuch begründet keinen Mitverschuldungsvorwurf gegenüber dem geschädigten Konzertbesucher. Dieser durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass der Veranstalter eines großen Konzerts einer namhaften Musikgruppe alle erforderlichen Maßnahmen treffen werde, um die Besucher vor körperlichen Schäden zu schützen.
OLG München, Urteil v. 26.05.2004, (Az.: 7 U 3802/02)
1. Unmöglichkeit der Leistung liegt nicht vor, wenn ein vertraglich vereinbartes Konzert eines bestimmten Orchesters mit seinem Chefdirigenten und einem festgelegten Programm wegen des krankheitsbedingten Ausfalls des Dirigenten mit diesem nicht durchgeführt werden kann.
2. Zur Haftung einer Agentur gegenüber dem Konzertveranstalter für den Ausfall des Konzerts, wenn das Orchester sich weigert, mit einem anderen Dirigenten aufzutreten.
3. Der Anspruch des Konzertveranstalters ist nach § 254 Abs. 2 BGB zu mindern, wenn dieser es unterlässt, die Aufführung – gegebenenfalls auch unter Abänderung des Programms – mit einem Ersatzorchester durchzuführen.
BGH, Urt. v. 25.11.2004 ( Az.: I ZR 145/02)
Die Befugnis des gewählten Vertreters einer Gruppe ausübender Künstler, die den Künstlern zur gesamten Hand zustehenden Leistungsschutzrechte geltend zu machen, erstreckt sich auch auf vor seiner Amtszeit entstandene Leistungsschutzrechte früherer Gruppenmitglieder, wenn es sich bei der Künstlergruppe um einen über einen längeren Zeitraum unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder in seiner Eigenart fortbestehenden Zusammenschluss handelt.
BGH, Urteil v. 26. 09. 2003, (Az.: V ZR 41/03)
Die Kläger wenden sich gegen Lärm, der von einem alljährlich ausgerichteten Sommerfest eines Sportvereins, und dabei insbesondere von einem Rockkonzert ausgeht. Nach der Entscheidung des V. Zivilsenats können Nachbarn bei Veranstaltungen, die für eine Stadt oder eine Gemeinde von besonderer Bedeutung sind und nur einmal jährlich stattfinden, auch nach 22 Uhr über die genannten Richtwerte hinausgehende Lärmbelästigungen zuzumuten sein.
Die LAI-Hinweise berücksichtigen zwar die Seltenheit eines Ereignisses, indem sie für Veranstaltungen, die an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr abgehalten werden (sog. seltene Störereignisse), höhere Richtwerte für Lärmimmissionen vorsehen. Jedoch dürfen diese Richtwerte, die dem Richter nur eine Orientierung geben sollen, nicht schematisch angewandt werden. Handelt es sich um eine Veranstaltung, die nur einmal jährlich stattfindet und von besonderer Bedeutung ist, sind im Einzelfall auch höhere Lärmeinwirkungen hinzunehmen. Besondere Bedeutung in diesem Sinn können Volks- und Gemeindefeste, traditionelle Umzüge und ähnlichen Veranstaltungen haben, die zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens gehören. Von ihnen dürfen im Einzelfall auch zur Nachtzeit (ab 22 Uhr) richtwertüberschreitende Störungen ausgehen. Mit Rücksicht auf den Schutz der Nachtruhe gilt das in aller Regel aber nur bis Mitternacht.
Für den konkreten Fall hat der BGH entschieden, dass von dem Rockkonzert bis Mitternacht Lärmimmissionen bis zur Höhe der für die Tageszeit geltenden Richtwerte der LAI-Hinweise ausgehen dürfen. Die klagenden Nachbarn müssen daher bis 24 Uhr Lärmimmissionen von 70 dB(A) (sog. Beurteilungspegeln) hinnehmen. Nach Mitternacht ist dagegen der Richtwert für seltene Störereignisse von 55 dB(A) einzuhalten.
OLG Koblenz, Urteil v. 13.09.2001, (Az.: 5 U 1324/00)
Wer Räumlichkeiten für die Veranstaltung eines Popkonzertes zur Verfügung stellt und wer für das Konzert die Musikanlage und das Bedienungspersonal bereitstellt, trägt die Verkehrssicherungspflicht dafür, daß bei dem erkennbar auf große Lautstärken angelegten Konzert ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, damit für die Konzertbesucher keine Gesundheitsschädigungen wie zB Hörschäden infolge der Musikeinwirkung eintreten können.
Der Schmerzensgeldanspruch wegen der durch den Konzertbesuch ausgelösten Innenohrschädigung mit Tinnitus und Schwindel ist grundsätzlich mit 9.000 DM zu bemessen.
OLG Köln, Urteil v. 20.05.1994, (Az.: 19 U 262/93)
1. Wenn sich eine Künstlergruppe in einem Engagementvertrag zu einer künstlerischen Darbietung in Form einer Variete-Aufführung mit künstlerischer Jonglier- und Gleichgewichtsvorstellung (sogenannte Äquilibristik-Nummer) in 14 Auftritten verpflichtet hat, ist ein Werkvertrag anzunehmen. Da sich die Gruppe zur Erbringung einer bestimmten, schon im vorhinein im wesentlichen feststehenden künstlerischen Leistung verpflichtet hat, ist als Erfolg eine bestimmte künstlerische Schöpfung geschuldet.
2. Zur fristlosen Kündigung dieses Engagementvertrages nach dem ersten Auftritt mit der Folge, daß der Vergütungsanspruch der Künstler für die weiteren – an sich noch geschuldeten – Auftritte entfällt, ist der Auftraggeber nur aus wichtigem Grund berechtigt.
3. Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund kann etwa in einem durch die Künstler zu vertretenden groben Vertrauensbruch oder in der gröblichen Gefährdung des Vertragszwecks liegen, wenn hierdurch die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwer erschüttert wird, daß dem Auftraggeber ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
4. Für die Entscheidung der Frage, ob eine von der Künstlergruppe am Ende ihrer Variete- Nummer vorgesehene und bei dem ersten Auftritt dargebotene Entkleidungsszene ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar macht, kommt es auf die Gesamtumstände sowie den Rahmen und den Gesamtcharakter der Veranstaltung im übrigen an.
AG Hannover, Urteil v. 28.11.1980, (Az.: 28 C 525/80)
1. Bei einer bestuhlten Rock-Konzertveranstaltung handelt es sich, soweit der Vertrag zwischen Unternehmer und Besucher betroffen ist, um einen Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag hinsichtlich des Zuschauerplatzes.
2. Wenn Zuschauerplätze zu abgestuften Preisen vermietet werden, dann gehört die bessere Sicht auf die Bühne zu dem Gebrauchswert des höher bezahlten Sitzplatzes.
3. Im Rahmen der Gewährleistungshaftung kommt es nicht auf ein Verschulden des Konzertveranstalters an, wenn das Publikum nach vorn vor die Bühne drängt und den Besucher von seinem Platz aus an der Sicht auf die Bühne hindert.
4. Für die Berechnung der Minderung ist bei einem Rockkonzert der Differenzbetrag zwischen dem billigsten Eintrittspreis und dem “Aufpreis” für den besseren Sitzplatz zugrunde zu legen.
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