Pressemitteilung
Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft e.V.
Die maßgeblichen Verbände der Veranstaltungswirtschaft begrüßen den von der Bundesregierung angekündigten Beschluss zur Entschädigung finanzieller Ausfälle aufgrund der bevorstehenden Unternehmensschließungen zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie. Die bisherige Fassung ist allerdings weitgehend missverständlich und greift jedenfalls zu kurz. Die Effizienz des Beschlusses hängt daher von dessen konkreter Ausgestaltung ab. Auch über die von der Veranstaltungsbranche geforderten Sonderhilfen zur Bewältigung der milliardenschweren bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Schäden muss nun schnell entschieden werden.
Der angekündigte Erstattungsbetrag von bis zu 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats bzw. der Obergrenze der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ist ein erster Schritt. Der Beschluss zeigt, dass die Politik die existentielle Not des Wirtschaftszweiges endlich erkannt hat. Damit diese Hilfe jedoch tatsächlich dort ankommt, wo sie dringend benötigt wird, bedarf es einer umsichtigen und praxisorientierten Ausgestaltung des Hilfeprogramms. Dazu haben die Wirtschaftsverbände in einer Stellungnahme an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Olaf Scholz bereits detaillierte Vorschläge unterbreitet. Vor allem bedarf es nun dringend der seit Beginn der Corona-Krise geforderten Sonderhilfe für die Veranstaltungsbranche.
Die aktuellen Lockdown-Maßnahmen verlangen sowohl der Gesellschaft als auch der Wirtschaft erhebliche Opfer ab. Aus Sicht der Veranstaltungswirtschaft ist es zwar verständlich, dass Bund und Länder durch die schnell steigende Zahl der Infizierten in Deutschland und die teilweise dramatische Lage in den Nachbarländern einem enormen Handlungsdruck unterliegen. Allerdings ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wieso vor allem der Freizeit- und Unterhaltungsbereich derart umfassend in der Berufsausübung beschränkt wird. Dies ist umso unverständlicher, da zahlreiche Unternehmen bereits professionelle – zum Teil überobligatorische – Hygienekonzepte entwickelt und seit Monaten umgesetzt haben. Auf dieser Grundlage wurden auch Veranstaltungen geplant und Investitionen getätigt und zumindest im Rahmen des Machbaren Anstrengungen unternommen, um ein kleines Stück aus der Krise herauszukommen. Es stellt sich daher die Frage, ob mit dem aktuellen Lockdown ein derartig pauschaler ‚Rundumschlag‘ vor allem im Freizeitbereich ohne ein Abstellen auf bereits vorhandene Infektionsschutzmaßnahmen tatsächlich erforderlich war. Es wird damit gerechnet werden müssen, dass viele Unternehmen die Maßnahmen rechtlich auf ihre Angemessenheit überprüfen lassen.
Für die Unternehmen der Veranstaltungsbranche wird die aktuelle Situation noch dadurch erschwert, dass eine Umsetzung der Maßnahmenempfehlungen durch die Länder noch nicht erfolgt ist. Rechtlich bindende Verordnungen der einzelnen Bundesländer liegen noch nicht vor. Aufgrund des Föderalismus wird dieVeranstaltungswirtschaft wohl wieder damit rechnen müssen,dass die Länder Abweichungen zur Empfehlung des Bundes beschließen und damit jegliche bundesweite Veranstaltungsplanung unmöglich wird.
Sonderhilfe für die Veranstaltungsbranche
Die Hauptforderung der Veranstaltungswirtschaft besteht weiterhindarin, dass die Bundesregierung endlich vollumfänglich das geforderte branchenspezifische Sonderhilfeprogramm umsetzt. Nur so können tausende Unternehmen und Solo-Selbständige vor dem endgültigen wirtschaftlichen Kollaps gerettet werden. Das von den maßgeblichen Berufsverbändendes Wirtschaftszweigs, BDKV, BSM, BVD, EVVC, FAMAB, isdv, LiveKomm und VPLT, erarbeitete Programm liegt der Regierung vor. Auf eine zugesagte Antwort warten die Verbände allerdings seit längerem.
Korrekturen an Hilfen und klare Definitionen
Der aktuelle Beschluss zur Entschädigung finanzieller Ausfälle im November bedarf zur Wahrung der Interessen der so erheblich betroffenen Veranstaltungswirtschaft unbedingt notwendiger Korrekturen.Ohne einen differenzierten Blick auf die sehr heterogene Branche sowie klarere Definitionen der Bezugsberechtigten werden die Hilfen nicht zielgerichtet greifen und nicht dort ankommen, wo sie so dringend benötigt werden. Die Verbände des Wirtschaftszweigs haben der Politik angeboten, ihre Expertise und ihre Branchenkenntnis bei der Definition der begünstigten Wirtschaftsbereiche in Anspruch zu nehmen.
Die Forderungen im Einzelnen:
Punkt 11 des Beschlusses: Der Bund gewährt eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“
- Die Entschädigung muss tatsächlichallen von den aktuellen Maßnahmen betroffenen Unternehmen des sehr heterogenen Wirtschaftszweigs gewährt werden. Dazu zählen neben den Veranstaltern beispielsweise Veranstaltungsdienstleister, Betreiber von Veranstaltungsstätten, Zulieferbetriebe der Branche, Herstellervon Veranstaltungszubehör, Zuliefererund Künstlervermittler;
- Die „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ darf dasvon den maßgeblichen Verbänden des Wirtschaftsbereichs geforderte branchenspezifische Sonderhilfeprogramm weder ersetzen noch mindern.
- Die Berechnung möglicher Hilfen,rein auf Basis des Novembers 2019 als Vergleichsmonat,wird den Tätigkeitsstrukturen der Veranstaltungswirtschaft nicht gerecht. Die Veranstaltungswirtschaft empfiehlt daher, unter Beibehaltung der Zugrundelegung des Vorjahresmonats alternativ als Berechnungsgrundlage den durchschnittlichen Umsatz des letzten Vorjahresquartals zu Grunde zu legen. Insbesondere die Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft unterliegen häufig erheblichen temporären Einnahmeverzerrungen, sodass sich konkrete Zeiträume nicht symmetrisch vergleichen lassen. Wichtig ist der Branche allerdings, dasshier nur in Form eines Optionsrechts zwischen der Betrachtung des Vorjahresmonats einerseits oder des Vorjahresquartals andererseits nachgebessert wird;
- Die Obergrenze des aktuellen EU-Beihilferahmens von 3 Millionen Euro muss übernommen werden. Eine Entschädigung in entsprechender Höhe müssen auch jene Unternehmen in Anspruch nehmen können, denen die Überbrückungshilfe aufgrund der hohen Beschäftigungszahl und der Zahl Umsatzerlöse bzw. einer über 43 Millionen liegenden Bilanzsumme nicht in Anspruch nehmen können.
Punkt 12 des Beschlusses: Verlängerte Hilfsmaßnahmen für Unternehmen
- Der Begriff „Soloselbstständige“ muss unbedingt in „Selbstständige Einzelunternehmer und Personengesellschaften“ verändert werden.
- Die Aussage, dass einige Wirtschaftsbereiche„in den kommenden Monaten“ erhebliche Einschränkungen hinnehmen müssen, verkennt, dass insbesondere der Veranstaltungswirtschaft bereits seit acht Monaten (!!) praktisch keine Berufsausübung möglich ist. Sie leider also bereits seit März nicht nur unter erheblichen Einschränkungen sondern hat seitdem so gut wie keine Möglichkeit, Einnahmen zu erzielen.
Punkt 5 des Beschlusses: Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung
- Auch diese Begrifflichkeiten sind unklar und dürften in dieser Form keine ordnungspolitische Grundlagehaben. Die Gesetzgeber der Länder müssen diese konkretisieren und in etwaigen Verordnungen klare Definitionen und deren Begründung nachliefern.
- Es ist nicht nachvollziehbar, wieso Messen als Veranstaltungen der „Freizeitgestaltung“ aufgeführt werden. Messeveranstaltungen sind wirtschaftsbezogene Veranstaltungen und dienen nicht der Freizeitgestaltung.
- Ebenso wenig nachvollziehbar ist es, dass der gesamte Kulturbereich der„Freizeitgestaltung“ zugeordnet wird. Dies widerspricht eigenen Verlautbarungen der Regierungskoalition zur Kultur-und Kreativwirtschaft
Punkt 6 des Beschlusses: Untersagte Veranstaltungen der „Unterhaltung“
- Auch hier fehlt eine konkrete Definitiondes Begriffs „Unterhaltung“. Die Veranstaltungswirtschaft kann nur mutmaßen und geht davon aus, dass unter dem Begriff „Unterhaltung“ alle Veranstaltungsformen und Kulturveranstaltungen – mithin auch Veranstaltungen der Klassik – erfasst sein sollen.
Für die unterzeichnenden Verbände
Prof. Jens Michow
Geschäftsführender Präsident
Bundesverband der Konzert-und Veranstaltungswirtschaft e.V.
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