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Für Mitglieder und Nicht-Mitglieder

Titelschutzanzeiger für Veranstaltungen

Viele Veranstaltende im Live-Entertainment kennen das: Sie entwickeln ein Konzept oder starten eine Veranstaltung (-sreihe) mit einem Titel, lassen ihn aber nicht direkt beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen. Warum auch? Den Erfolg der neu kreierten Veranstaltung kann man nicht vorhersehen, die Bearbeitungszeiten durch das Amt sind lang und die Kosten hoch. Problematisch kann es dann aber zum Beispiel werden, wenn das “ungeschützte” Event super läuft, bekannter wird und Nachahmer findet. Was ist zu tun, wenn ähnliche Events mit fast gleichem Titel auf den Markt gehen? Hier setzt der BDKV Titelschutzanzeiger an und bietet seinen Mitgliedern wie auch der ganzen Live-Branche mehr Rechtssicherheit zu günstigen Konditionen.

Titelschutzanzeigen durchsuchen

TitelFirmaAnzeigedatumSchutzgebiet
RudelsingenRudelsingen GmbH2024-05-27Deutschlandweit
Klinik-KongressBibliomed Medizinische Verlagsgesellschaft mbH2024-06-03Deutschlandweit
Grundlos gute Laune (Podcast)kulturkraemer | Verena Krämer2024-06-18Deutschlandweit

Veranstaltungstitel sind nach dem Markengesetz schutzfähig. Grundsätzlich erwirbt die Person, die den Titel als erste verwendet, die Rechte hieran (§ 5 Abs. 3, 15 MarkenG). Damit aber derjenige, der eine Veranstaltung (-sreihe) und deren Bewerbung mit hohem Aufwand vorbereitet, nicht befürchten muss, dass kurz vor dem Start der Werbung der attraktive Titel von jemand anders „weggeschnappt“ wird, erlaubt das Markengesetz eine Vorverlagerung des Titelschutzes, indem die relevanten Verkehrskreisen (also den professionell Veranstaltenden) in branchenüblicher Weise auf die bevorstehende Verwendung des Titels hingewiesen werden. Dies geschieht durch die Titelschutzanzeige. Auf diese Weise werden Konflikte und Verwechslungen bei Veranstaltungstiteln und die hieraus resultierenden Kosten und Risiken frühzeitig vermieden.

Es können nur neue, also bislang noch nicht verwendete, Titel per Titelschutzanzeige geschützt werden. Beachten Sie, dass das System der Titelschutzanzeige keine Überprüfung vorsieht, ob eine Titelschutzanzeige identisch oder verwechslungsähnlich zu einem bereits bestehenden Veranstaltungstitel oder einer älteren Titelschutzanzeige ist. In diesem Fall stünden die Rechte dem älteren Verwender des Titels zu. Manche Veranstaltungstitel können von jedermann genutzt werden, weil sie rein beschreibend sind, z. B. „90er Jahre Party“ oder „Abba Cover Concert“. Solche beschreibenden Begriffe können auch nicht über eine Titelschutzanzeige allein für den Anmelder gesichert werden.

Beachten Sie bitte auch, dass die Veranstaltung innerhalb von sechs Monaten nach Schaltung der Titelschutzanzeige öffentlich beworben und angekündigt werden muss. Andernfalls erlöschen die Rechte aus der Titelschutzanzeige.

Veranstaltungstitel können deutschlandweit oder nur für eine bestimmte Region geschützt werden. Um das Verfahren möglichst einfach zu halten, bieten wir wahlweise eine deutschlandweite Titelschutzanzeige oder eine Titelschutzanzeige für bestimmte Bundesländer an. Die Kosten unterschieden sich jedoch nicht nach der geografischen Ausweitung der Titelschutzanzeige.

BDKV-Mitglieder erhalten einen Rabatt von 50 % auf alle Titelschutzanzeigen.

Die Veröffentlichung der Titelschutzanzeige erfolgt kurzfristig nach ihrer Schaltung.

Der BDKV stellt lediglich eine automatisierte Datenbank mit Titelschutzanzeigen bereit und übernimmt in diesem Zusammenhang keinerlei Prüfung oder Beratung. Der BDKV und seine Mitwirkenden sind deshalb selbst nicht verantwortlich für die Einträge in der Datenbank und die Ergebnisse der Titelschutzrecherchen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die BDKV-Justiziare Dr. Johannes Ulbricht und Götz Schneider-Rothhaar.

Kostenübersicht

Schutz eines Titels für BDKV-Mitglieder

€ 45 (zzgl.MwSt.)

bis zu drei weitere Titel jeweils

€ 20 (zzgl.MwSt.)

Schutz eines Titels für Nicht-Mitglieder

€ 90 (zzgl.MwSt.)

bis zu drei weitere Titel jeweils

€ 40 (zzgl.MwSt.)

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