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Neuigkeiten zu den Überbrückungshilfen

Das Thema Überbrückungshilfen beschäftigt uns aktuell sehr und heute haben wir zwei gute Nachrichten für Sie:

  • Die Frist zur Nachreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) wurde letztmalig bis Ende September 2024 verlängert.
  • Kosten für prüfende Dritte, die bei Antragstellung noch nicht berücksichtigt wurden, können in der Schlussabrechnung in angemessener Höhe geltend gemacht werden.  

Zur Fristverlängerung: 
Die Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) endete eigentlich schon am 31. Oktober 2023. Für alle nicht fristgerecht eingereichten Abrechnungen erfolgte eine Erinnerung, verbunden mit der Möglichkeit zur Nachreichung bis zum 31. Januar 2024 bzw. einer möglichen Fristverlängerung bis zum 31.3.2024.
 
Diese Frist wurde verlängert bis Ende September 2024: Für bereits beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragsportal erfasst sind, muss die Einreichung nunmehr bis spätestens zum 30.09.2024 erfolgen, teilt der Deutsche Steuerberaterverband mit. Und: Sollten prüfende Dritte unverschuldet außer Stande sein, die Schlussabrechnung bis dahin einzureichen, können sie im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen eine Einreichung nach Ablauf der Frist beantragen.
 
Weitergehende Fristverlängerungen sollen ausgeschlossen sein. Laut Bundeswirtschaftsministerium fehlen noch rund 400.000 Schlussabrechnungen.

 

Zu den nachträglichen Kosten für prüfende Dritte:
Im Unterschied zu den übrigen Fixkosten, die in der Regel im Förderzeitraum fällig geworden sein müssen, können Kosten für prüfende Dritte, die bei Antragstellung noch nicht berücksichtigt wurden, in der Schlussabrechnung in angemessener Höhe geltend gemacht werden.  
 
Im Einzelnen gilt folgendes:
Rechnungen der prüfenden Dritten, die den Antragstellenden aufgrund einer Beratung zur Antragstellung und Schlussabrechnung, bzw. aufgrund der Antragstellung gestellt werden, werden häufig erst nach Beendigung des Förderzeitraums fällig. Aus Ziffer 2.4 Nr. 11 FAQ geht hervor, dass die Kosten für prüfende Dritte als Fixkosten förderfähig sind. Dass diese Kosten zunächst als Schätzungen geltend gemacht und nach Ziff. 2.10 FAQ auf verschiedene Monate verteilt werden konnten, sollte gerade dem Umstand Rechnung tragen, dass die Vergütung der prüfenden Dritten in der Regel erst nach Erbringung der Beratungsleistung fällig wird. Daher sind auch die Kosten für prüfende Dritte, die aufgrund einer Beratung zur Antragstellung und Schlussabrechnung erfolgt sind und damit erst nach dem Förderzeitraum fällig werden, im Rahmen der Schlussabrechnung berücksichtigungsfähig. Dies soll unserem Verständnis nach auch dann gelten, wenn ein prüfender Dritter im Rahmen der Antragstellung keine Schätzung getroffen hat und nun im Rahmen der Schlussabrechnung diese Kosten einreicht und die Rechnung vor Absendung der Schlussabrechnung gestellt wurde. Wenn jedoch die Schlussabrechnung eingereicht wurde, können danach keine weiteren Kosten für prüfende Dritte mehr geltend gemacht werden.
 
Die Höhe der vom prüfenden Dritten geforderten Honorare werden zwischen Antragsteller und prüfendem Dritten frei vereinbart. Nur wenn die von dem prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen, hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten, gegebenenfalls in Rücksprache mit dem prüfenden Dritten, zu ermitteln. Lassen sich die Gründe nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teil zu bewilligen. Dies betrifft auch die Fälle, in denen zusätzliche Kosten für prüfende Dritte und ggf. anfallende Mehrkosten aufgrund eines Wechsels des prüfenden Dritten entstanden sind. Im Zweifel sind vom prüfenden Dritten geeignete Nachweise gegenüber der Bewilligungsstelle vorzulegen. Zusatzkosten, die erst nach Einreichung der Schlussabrechnung anfallen (z.B. aufgrund eines späteren Wechsels des prüfenden Dritten oder erheblicher Mehraufwand aufgrund von Nachfragen der Bewilligungsstelle), können nachträglich nicht geltend gemacht werden.

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