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BDKV informiert: Auswirkungen von Allgemeinverfügungen im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest auf die Veranstaltungsbranche

Im Zusammenhang mit der sich ausbreitenden Afrikanischen Schweinepest werden derzeit vermehrt Allgemeinverfügungen seitens der Länder ausgesprochen, die zu Einschränkungen in der Veranstaltungspraxis führen. Ziel der Verfügungen ist, mit geeigneten Schutzmaßnahmen die Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern. Dazu gehören die „Vermeidung jagdähnlicher Geräusche“, mit denen Wildschweine zum Verlassen ihres Lebensraums veranlasst werden können sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Verbringung von Viruslasten durch Menschen von einer Zone in eine andere z.B. über kontaminiertes Schuhwerk nach Feld- und Waldspaziergängen.

Inwieweit sind Sie als Veranstalter von den Allgemeinverfügungen betroffen?

Rund um den Fundort einer nachgewiesenen Infektion wird von den Veterinärämtern eine sog. Sperrzone II (Infektionszone) mit einem Radius von 15 km eingerichtet. Rund um diese Infektionszone wird zusätzlich eine Überwachungszone (Schutzzone) mit einem Radius von weiteren 10 km eingerichtet.

Ziel der Verfügungen ist, mit geeigneten Schutzmaßnahmen die Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern. Dazu gehören die „Vermeidung jagdähnlicher Geräusche“, mit denen Wildschweine zum Verlassen ihres Lebensraums veranlasst werden können sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Verbringung von Viruslasten durch Menschen von einer Zone in eine andere z.B. über kontaminiertes Schuhwerk nach Feld- und Waldspaziergängen.

In den Sperrzonen werden unter Bezug auf das Tierseuchengesetz deshalb regelmäßig Veranstaltungsverbote „außerhalb baulicher Ortslagen“ (Infektionszonen) zur Vermeidung unnötiger Personenbewegungen außerhalb von Ortslagen von und in verschiedene Landkreise und Verbote pyrotechnischer Handlungen (infektions- und Schutzzonen) zur Vermeidung jagdähnlicher Geräusche festgeschrieben. Das bedeutet, dass Veranstaltungen „auf der grünen Wiese“ in Infektionszonen nicht stattfinden dürfen und protechnische Handlungen in beiden Gebietsarten vollständig verboten sind.

Derzeit betroffen sind vor allem Veranstaltungsstätten in Teilen Hessens, Baden-Württembergs und Rheinland-Pfalz, die Veterinärämter gehen derzeit von einer rasanten Ausweitung auf weite Teile Deutschlands aus:

  • In Hessen ist derzeit der südwestliche Großraum zwischen Frankfurt-Mannheim-Worms-Mainz betroffen.
  • In Baden-Württemberg sind derzeit der Rhein-Neckar-Kreis und der Odenwald im Großraum Mannheim-Heidelberg betroffen.
  • In Rheinland-Pfalz sind aktuell die Kreise Alzey-Worms mit der Stadt Worms, Donnersbergkreis, Bad Dürkheim, Mainz-Bingen mit der Stadt Mainz sowie der Rhein-Pfalz-Kreis mit den Städten Frankenthal und Ludwigshafen von den Sperrzonen betroffen.
  • In Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen bis zum Rand des Bundeslandes Bayern ist von der Ostsee bis Dresden bereits eine verbundene Pufferzone entlang von Infektionszonen entlang der Ostgrenze der Bundesrepublik in diesen Ländern eingerichtet.

Eine aktualisierte Sammelkartierung der EU ist hier zu finden:https://santegis.maps.arcgis.com/apps/webappviewer/index.html?id=45cdd657542a437c84bfc9cf1846ae8c

Beispielhafte Formulierungen solcher Verbote im Rahmen von Verfügungen sind (hier Allgemeinverfügungen des Landkreises Rhein-Neckar):

Veranstaltungsverbot:

Veranstaltungen jeglicher Art außerhalb bebauter Ortslagen werden untersagt. Auf Antrag kann eine Ausnahme unter Auflagen genehmigt werden. Der Antrag ist mindestens 4 Wochen vor dem beabsichtigten Veranstaltungsdatum einzureichen. Dem Antrag ist ein Veranstaltungskonzept beizulegen, aus dem insbesondere hervorgeht, dass das Wegegebot eingehalten und die Tierseuchenbekämpfung dadurch nicht gefährdet wird.https://www.rhein-neckar-kreis.de/site/Rhein-Neckar-Kreis-2016/get/params_E728958097/3490209/Allgemeinverf%C3%BCgung%20Infizierte%20Zone%2020240809_sig.pdf

Verbot pyrotechnischer Handlungen:

Über die gesetzlich bestehenden Verbote hinaus ist es verboten, außerhalb geschlossener Räume Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 SprengG sowie pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 SprengG abzubrennen. Es ist zudem untersagt, Böllerschüsse oder ähnliches abzufeuern.https://www.rhein-neckar-kreis.de/site/Rhein-Neckar-Kreis-2016/get/params_E-756955956/3490221/Allgemeinverf%C3%BCgung_Pufferzone_sig.pdf

Die Einrichtung solcher Sperrzonen erfolgt durch die zuständigen Landkreise mittels Allgemeinverfügungen. Diese Allgemeinverfügungen werden „dynamisch an das Infektionsgeschehen angepasst“. Bei der ASP sind dabei nicht – wie bei Corona – die Gesundheitsämter zuständig, sondern die jeweiligen Veterinärämter der Landkreise. Es besteht bereits jetzt ein „Flickenteppich“ von Verfügungen, in denen die verschiedenen Sperrzonen und die in Ihnen geltenden Restriktionen festgelegt sind. Die Dynamik des Infektionsgeschehen, die kurzfristig zu Verschiebungen der Infektions- und Pufferzonen führt, erschwert die Vorhersehbarkeit der Auswirkungen auf konkrete Veranstaltungen.

Einige Landkreise integrieren die Möglichkeit der Erlangung von Ausnahmegenehmigungen in ihre Verfügungen, andere nicht. Zu Recht kommen dabei Erinnerungen an die Auswirkungen der Corona-Pandemie mit ihren landes- und bundesweit uneinheitlichen Regelungen auf.

Aus rechtlicher Sicht bieten sich zwar mögliche Angriffspunkte auf solche Verfügungen. So kann das Fehlen von Ausnahmeregelungen oder das pauschale Verbot jeglicher pyrotechnischen Handlungen, unabhängig davon, ob konkrete pyrotechnische Effekte tatsächlich jagdähnliche Geräusche verursachen, Ansatzpunkt für ein rechtliches Verfahren sein. Auch ist der Begriff „außerhalb baulicher Ortslagen“ rechtlich nicht normiert und von der Einordnung des betroffenen Standorts durch die Baubehörden und zum Teil auch ermessensabhängig. Allerdings bergen solche Verfahren immer Ergebnisrisiken und kosten Zeit, in der Unsicherheit über die Frage besteht, ob eine Veranstaltung im betroffenen Gebiet überhaupt, und wenn ja, in welcher Form und unter welchen Auflagen, durchgeführt werden kann.

Ein weiteres Risiko besteht in der Versicherung des Tierseuchenrisikos in Rahmen von Ausfallversicherungen. Regelmäßig enthalten solche Policen diesbezügliche Ausschussklauseln.

Die Veterinärämter machen derzeit keine Hoffnung, dass sich die Infektionslage kurz- oder mittelfristig bessert. Es wird im Gegenteil mit einer erheblichen Ausweitung der Infektions- und Schutzzonen im Laufe diesen und nächsten Jahres gerechnet, so dass in 2025 von einer erheblichen Betroffenheit vor allem ländlicher Bereiche ausgegangen werden muss.

Mitglieder, die dieses und nächstes Jahr Veranstaltungen im Freien außerhalb baulicher Ortslagen planen, wird empfohlen, die konkrete Gebietseinordnung ihrer jeweiligen Veranstaltungsorte als bauliche Ortslage zu prüfen, die Entwicklung der Anordnung von Sperrzonen II (Infektionszone) und III (Schutz- oder Pufferzone) zu beobachten und einen Blick in die Bedingungswerke bestehender Ausfallversicherungen zu werfen. Auch die Einbeziehung der politischen Ebene sollte geprüft werden um Einfluss auf die Verfügungsgeber zu nehmen, damit die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen Eingang in die Allgemeinverfügungen findet.

Für den Fall einer zu beantragenden Ausnahmegenehmigung z.B. zu pyrotechnischen Handlungen können im Bedarfsfall Vorbereitungen getroffen werden z.B. über eine Zusammenstellung physikalischer Eigenschaften (Schallimmission) der geplanten pyrotechnischen Effekte.

Vielen Dank an unseren Experten und Berater für Veranstaltungssicherheit, Marten Pauls, für die Aufbereitung des Themas.

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