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Keine Baugenehmigung für das MOYN-Festival erforderlich!

Ganz frisch und für manche Festival- oder sonstige Kulturveranstaltung vielleicht sogar wichtiger als man es meint: das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat am 21. August 2024 (AktZ 1 ME 121/24) entschieden, dass das MOYN-Festival (i) trotz erhöhter Teilnehmerzahl und (ii) Erweiterung des Geländes keine „bauliche Anlage“ darstellt und deshalb auch keine Baugenehmigung benötigt und stattfinden darf. Justiziar Götz Schneider-Rothhaar ordnet die Entwicklungen im Folgenden für Sie ein.

Das ist zwar keine Entscheidung auf Bundesebene und die Baugesetze der einzelnen Bundesländern sind auch unterschiedlich, aber das könnte für entsprechende Festivals oder sonstige Kulturveranstaltungen dennoch zukünftig folgendes heißen:

• Festivals, die temporär auf- und abgebaut werden, benötigen als solche keine Baugenehmigung, soweit sich nicht aus einem baurechtlichen Genehmigungserfordernis für einzelne Aufbauten (z. B. Umzäunungen, Bühnen) als fliegende Bauten o. ä. etwas anderes ergibt.
• Die Genehmigung von Festivals fällt künftig in den Zuständigkeitsbereich der Ordnungsbehörden, nicht der Bauämter.
• Die Entscheidung des OLG hat auch Bedeutung für andere temporäre Kulturveranstaltungen.

Aber Achtung! Der zu bewertende Sachverhalt muss auch wirklich zu dem Sachverhalt aus dem hier genannten OVG-Urteil passen. Daher bitte dringend vorab juristisch prüfen lassen und hier nochmal ganz kurz dazu, was beim MOYN-Festival konkret passiert ist: Das Festival findet jährlich auf Grünlandflächen bei Bremen statt. Für das Jahr 2024 plante die Veranstalterin eine Erhöhung der Teilnehmerzahl und eine Erweiterung des Geländes nach Westen. Der Landkreis Verden war dagegen und forderte eine Baugenehmigung, die jedoch nach der aktuellen Rechtslage nicht erteilt werden könne. Daher beschränkte der Landkreis die Teilnehmerzahl auf 4.500 und untersagte die Erweiterung. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag der Veranstalterin zunächst abgelehnt. Auf Beschwerde hat das OVG diese Entscheidung dann aber geändert und die Verfügung des Landkreises außer Vollzug gesetzt. Das OVG stellte fest dass das MOYN-Festival keine bauliche Anlage darstellt und somit keine Baugenehmigung erforderlich ist. Das Festival konnte demnach stattfinden.

Die vollständige Pressemitteilung des OVG ist hier abrufbar. Vielen herzlichen Dank auch für den Hinweis auf dieses Urteil und die tolle Kommentierung von Herrn Rechtsanwalt Philipp Schröder-Ringe, LL.M. der Kanzlei HÄRTING (Berlin). Er hat das Verfahren im Übrigen für das Festival begleitet und gewonnen, wobei wir ihn mit einer BDKV-Stellungnahme unterstützt hatten.

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