Skip to content Skip to footer

HinSchG: BDKV wird externe Meldestelle

Der BDKV wird für Sie zur externen Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz

Am 2. Juli 2023 ist auf Basis eines europäischen Gesetzesrahmens das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Das Hinweisgeberschutzgesetz, auch bekannt als Whistleblower-Schutzgesetz, schützt Personen, die Missstände in Organisationen oder Unternehmen melden, vor möglichen Repressalien. Die wichtigsten Punkte des Gesetzes sind:

  • Schutz vor Vergeltung: Schutz von Whistleblowern vor Vergeltungsmaßnahmen wie Entlassung, Versetzung oder Diskriminierung am Arbeitsplatz, wenn sie Fehlverhalten oder illegale Aktivitäten melden.
  • Vertraulichkeit: Whistleblower können in der Regel anonym bleiben und müssen ihre Identität nicht preisgeben, wenn sie Informationen melden.

Meldewege: Das Gesetz legt fest, wie Whistleblower Missstände melden können, oft über spezielle Meldekanäle oder Behörden. Wenn Whistleblower aufgrund ihrer Meldung benachteiligt werden, haben sie das Recht, rechtliche Schritte einzuleiten und Schadensersatz zu fordern.

  • Das Gesetz kann auch Strafen für diejenigen vorsehen, die Whistleblower schikanieren oder Informationen unterdrücken.

 

Für Sie bedeutet das, dass Sie ggf. zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind. Dazu gilt:

  • Unternehmen mit über 250 AN müssen seit 02. Juli 2023 interne Meldestellen einrichten
  • Unternehmen mit 50 – 249 AN müssen bis 17. Dez. 2023 interne Meldekanäle einrichten
  • Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten können auf externe Meldekanäle verweisen.

 

Sollten dies auf Sie zutreffen, empfehlen wir Ihnen, die Errichtung einer internen Meldestelle zeitnah anzustoßen. Es stellen sich dabei zahlreiche Fragen aus hinweisgeberrechtlicher, arbeitsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Sicht, die zu klären sind. Ein Verstoß gegen das HinSchG wird mit Sanktionen bis zu 50.000 Euro bestraft. Ausgeschlossen von der Pflicht zur Errichtung der internen Meldestelle sind Kleinunternehmer:innen mit bis zu 50 Beschäftigen und somit nicht sanktionierbar. Hier ist ein Verweis auf eine externe Meldestelle ausreichend.

Um Ihnen diesen Schritt zu erleichtern, erklärt sich der BDKV hiermit zur externen Meldestelle. Ab sofort stehen Ihnen und Ihren Mitarbeiter:innen dafür ganz nach Ihrer Wahl Johannes Everke, Dr. Johannes Ulbricht oder Götz Schneider-Rothhaar als vertrauensvolle Ansprechpartner zur Verfügung. Geben Sie uns schriftlich Bescheid, wenn Sie diesen für Sie kostenfreien Service in Anspruch nehmen möchten und kommunizieren Sie das dann auch in Ihre Unternehmen. Weitere Informationen zum Meldeverfahren folgen in Kürze.

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier (https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html). Unser Verbandsjustiziar Dr. Johannes Ulbricht und unser Rechtsberater Götz Schneider-Rothhaar stehen Ihnen bei rechtlichen Rückfragen gerne zur Verfügung.

Schließen