Scheinselbstständigkeit: Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten bis 2027

Scheinselbstständigkeit: Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten bis 2027
Am 30. Januar hat der Deutsche Bundestag in seiner vorletzten Sitzungswoche eine Übergangsregelung für selbstständige Lehrtätigkeiten beschlossen. Eine Gesetzesänderung im Vierten Sozialgesetzbuch und der damit neu eingeführte § 127 SGB IV schafft Entlastung für selbstständige Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen. Bis zum 31. Dezember 2026 können Honorarlehrkräfte als Selbstständige weiterbeschäftigt werden, auch wenn die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Statusfeststellungverfahren eine sogenannte Scheinselbstständigkeit festgestellt hat. Insofern 1) „die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind“ und 2) „die Person, die die Lehrtätigkeiten ausübt, zustimmt“, tritt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung erst ab dem 1. Januar 2027 in Kraft.
Während die Übergangsregelung kurzfristige Entlastung für Honorarlehrkräfte und Lehrbetriebe darstellt und sich die Vertragsparteien auf eine Umstrukturierung der Beschäftigungsverhältnisse vorbereiten, bleiben die selbstständigen Fachkräfte und Soloselbstständigen in der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft von der Gesetzesänderung unberührt. Wir erwarten von der künftigen Bundesregierung, die Zeit der Übergangsregelung zu nutzen, um das Statusfeststellungsverfahren und die Prüfkriterien nach § 7a SGB IV branchenübergreifend zu reformieren und für die Soloselbstständigen in unserer Branche langfristige Rechtssicherheit und sozialen Schutz herzustellen. Dazu führen wir schon seit längerem Gespräche auf Länder- und Bundesebene mit Politik, Ministerien und Verbänden. Aus dieser Sonderregelung muss im Sinne der Gleichbehandlung ein Signal für die gesamte Gruppe der Selbständigen werden.
Mehr Details:
- Die drei Kernthemen des BDKV
- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags (Drucksache 20/14744, vgl. S. 18f)